Frachtlohnklage – öfter sinnvoll, als man denkt!
Beim Frachtvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag: der Unternehmer schuldet einen bestimmten Erfolg, nämlich die Verbringung von Gütern von einem Ort zum anderen. Dieser Beförderungsvorgang bildet die Hauptleistungspflicht des Frachtführers. Wenn er das Transportgut schadensfrei, vollständig und fristgerecht abliefert, hat er seine Hauptleistungspflicht vollständig erfüllt und hat Anspruch auf Bezahlung des Frachtlohns.
Häufig wird im Frachtvertrag vereinbart, dass der Frachtführer dem Absender die Ablieferbelege im Original übermitteln muss und die Fracht erst nach Übermittlung dieser Dokumente fällig ist. Es kann zwar vereinbart werden, dass der Frachtführer zur Übermittlung von Transportbelegen verpflichtet ist, allerdings handelt es sich bei so einer Verpflichtung lediglich um eine Nebenleistungspflicht. Die Fälligkeit des Frachtlohns bleibt hiervon jedoch grundsätzlich unberührt. Liefert der Frachtführer ordnungsgemäß und schadensfrei ab, hat er Anspruch auf Bezahlung des Frachtlohns. Die Verletzung von Nebenpflichten rechtfertigt nicht die Zurückbehaltung des Frachtlohns. Die Zurückbehaltung des Frachtlohns bis zur Übermittlung von Belegen ist beispielsweise nur dann rechtfertigbar, wenn es sich um Arzneimittel oder Medikamente handelt und originale Temperaturprotokolle für den Nachweis der Schadensfreiheit notwendig sind.
In der Praxis kommt es freilich oft vor, dass die Originalbelege nicht bzw. nicht vollständig übergeben werden können und der Auftraggeber mit dieser Begründung die Bezahlung des Frachtlohns verweigert und auf Mahnschreiben nicht reagiert.
Unserer langjährigen Erfahrung nach ist in solchen Fällen die Einbringung einer Klage notwendig, um die Bezahlung der Frachtrechnung zu erreichen. Im Regelfall kommt es gar nicht zu einem Urteil des Gerichts, da der beklagte Auftraggeber die Frachtforderung oft schon nach Klagseinbringung bezahlt und eine Klage somit eine „erzieherische Wirkung“ auf den Auftraggeber hat.
Im Fall von unberechtigten Zahlungsverweigerungen aufgrund fehlender Originalbelege ist die rasche Einbringung einer Klage – auch im Hinblick auf die für Frachtforderungen nach der CMR geltende kurze Verjährungsfrist von 15 Monaten ab Auftragserteilung! – daher dringend zu empfehlen.
Unsere Kanzlei steht Ihnen für eine Prüfung und zügige Betreibung Ihrer offenen Frachtforderungen jederzeit gerne zur Verfügung!
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