Grundsätzlich keine Bindung des Zivilgerichts an strafgerichtlich freisprechende Urteile
Strafrechtliche Freisprüche entfalten grundsätzlich keine Bindungswirkung in zivilgerichtlichen Verfahren.
Sofern eine Partei jedoch rechtskräftig in einem Strafverfahren verurteilt wird, kann sie sich im Zivilprozess nicht darauf berufen die Tat nicht begangen zu haben.
Dies bedeutet, dass eine Bindung von Zivilgerichten lediglich an strafrechtliche Verurteilungen besteht.
Im Zuge des Abhandenkommens von Paletten kommt es häufig zu arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen ehemalige Mitarbeiter, denen vorgeworfen wird grob fahrlässig nicht darauf geachtet zu haben, die entsprechenden Palettenbestände auszugleichen.
Sofern es dazu im Vorfeld zum einem Strafverfahren gegen den ehemaligen Mitarbeiter aufgrund von Palettendiebstahls kommt und dieser strafrechtlich freigesprochen wird, hat dies zwar eine gewisse Indizwirkung für das weitere arbeitsgerichtlichen Verfahren, es ist jedoch ausdrücklich im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens darauf hinzuweisen, dass es keine Bindung des Arbeitsgerichtes an den strafrechtlichen Freispruch gibt.
So ist für die Verurteilung betreffend des Delikts des Diebstahls oder der Veruntreuung, Vorsatz und Bereicherungsvorsatz eines Täters notwendig, wobei es für die Frage des Schadenersatzes im Rahmen des DHG hauptsächlich auf die Frage von leichtester, leichter oder grober Fahrlässigkeit ankommt.
Es ist somit durchaus denkbar, dass ein ehemaliger Mitarbeiter, der einen übermäßigen Schwund von Paletten zu verantworten hat, in einem Strafverfahren freigesprochen wird, jedoch in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren zu einer entsprechenden Schadenersatzleistung verurteilt wird.
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