Haftbarhaltung

Ein namhafter Lebensmittelhersteller klagte aus mehreren Schadenfällen, welche sich in den Jahren 2016 bis 2018 ereigneten insgesamt einen sechsstelligen Warenschaden gegenüber einer langjährigen Klientin unserer Kanzlei ein. Wir wendeten Verjährung Die Gegenseite bestritt dies und behauptete die Verjährung wäre durch Schadenaufstellungen gehemmt gewesen, welche den jeweiligen Sachverständigen im Zuge der Schadenfeststellung übergeben und durch diese an unsere Klientin weitergegeben wurden. Das Gericht gab unserem Einwand Folge und wies das Klagebegehren aufgrund von Verjährung ab.

Wie hätte dies verhindert werden können? Antwort: Mit ordnungsgemäßen Haftbarhaltungen im Sinne der CMR!

Gemäß Art. 32 Abs. 2 CMR wird die Verjährung durch eine schriftliche Reklamation bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweist und die beigefügten Belege zurücksendet. Diese Reklamation (in der Praxis auch „Haftbarhaltung“) muss direkt vom Anspruchsteller an den Anspruchsgegner gerichtet sein und unmissverständlich die Inanspruchnahme des Frachtführers zum Ausdruck bringen.

In den bloßen Schadenaufstellungen, aus welchen eine Inanspruchnahme unserer Klientin nicht zweifelsfrei hervorging und welche zudem erst über die Sachverständigen zu unserer Klientin gelangten, sah das erkennende Gericht keine ausreichenden Reklamationen/Haftbarhaltungen im Sinne des Art. 32 Abs. 2 CMR, sodass die Klage abzuweisen war.

Praxistipps:

  • Im Schadenfall Verjährungsfrist sofort vormerken. Diese beträgt im Straßengüterverkehr in der Regel 1 Jahr und richtet sich nach Art. 32 Abs. 1 CMR (Vorsicht: es gibt Ausnahmen). Im Zweifel sollte die Verjährungsfrist durch einen Spezialisten geprüft werden.
  • Haftbarhaltungen im Schadenfall ehestmöglich an den Schädiger versenden und die zur Eruierung der Schadenshöhe erforderlichen Unterlagen (Gutachten, Schadenrechnungen, etc.) mitübermitteln.
  • Der Erhalt von Zurückweisungen der Haftbarhaltung ist zu überwachen. Langt eine solche ein, läuft die Verjährung in der Regel weiter. Auch die Zurückweisung unterliegt jedoch formellen Voraussetzungen, welche es im Zweifel zu überprüfen gilt.

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