Hat man nach einer Anhaltung kurz vor dem Fahrtziel zu einem Kontrollplatz zu fahren?
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach dem Kraftfahrgesetz bekanntlich dazu berechtigt, Fahrzeuge an Ort und Stelle der Anhaltung auf den gesetzmäßigen Zustand zu überprüfen. Bei einer Kontrolle, die einige Kilometer weit entfernt vom tatsächlichen Anhalteort stattfindet, kann begrifflich nicht mehr von einer derartigen Prüfung an Ort und Stelle die Rede sein. Ist der Anweisung, zu einem Kontrollplatz zu fahren, daher Folge zu leisten?
Von Fahrzeuglenkern die Fahrt zu einem anderen Ort zu verlangen, ist Kontrollorganen ausschließlich nach § 58 Abs 3 und nach § 101 Abs 7 KFG gestattet.
- Nach § 58 Abs 3 KFG ist den Kontrollorganen zu folgen, wenn Fahrzeuge offensichtlich nicht verkehrs- und betriebssicher sind. Dann kann die Fahrt zu einer geeigneten Prüfstelle, die nicht mehr als 10 km vom Weg zum Fahrtziel entfernt ist, verlangt werden. Diesfalls muss jedoch eine Überprüfung bzw Begutachtung durchgeführt werden, bei der das Fahrzeug einem Sachverständigen, einem Verein oder Gewerbetreibenden vorgeführt wird.
- Da Kontrollorgane an Ort und Stelle praktisch nie das Gewicht überprüfen können, ist es Kontrollorganen zudem gemäß § 101 Abs 7 KFG erlaubt, vom Fahrzeuglenker die Fahrt zu einer nicht mehr als 10 km weit entfernten Waage zu verlangen.
Auch wenn das Fahrzeug kurz vor dem Fahrtziel angehalten wird, ist bei einer Entfernung von unter 10 km in einfacher Strecke (die Rückfahrt zum Fahrtziel wird nicht einberechnet) in der Regel von einer angemessenen gesetzmäßigen Handlung der Kontrollorgane auszugehen. Dieser ist Folge zu leisten, da ansonsten eine Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs 11 KFG vorliegen kann.
Ist das Fahrtziel bereits erreicht oder wird die Entfernung von 10 km überschritten, so sind Anweisungen, zu einem Kontrollplatz zu fahren, sowie in der Folge stattfindende Überprüfungen unzulässig. Zu beachten ist allerdings, dass die bei unzulässig durchgeführten Überprüfungen oder Verwiegungen festgestellten Mängel in einem allfälligen Verfahren jedoch verwertetet werden können, da kein Beweisverwertungsverbot besteht. Im Falle einer unzulässigen Anweisung von Kontrollorganen kann der Fahrer oder Transportunternehmer daher einen spezialisierten Anwalt einschalten, der die entsprechenden Maßnahmen ergreift und ihm zu seinem Recht verhilft.
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