Italien: Vorsicht: Subfrachtführer kann Frachtentgelt von sämtlichen „Gliedern“ in der Transportkette fordern – Durchgriffsrecht gegenüber allen!

Der Unterfrachtführer erhält von seinem direkten Auftraggeber kein Frachtentgelt für den durchgeführten Transport. Jetzt geht der Unterfrachtführer beispielsweise gegen den mittleren österreichischen Spediteur in der Transportkette vor, obwohl der österreichische Spediteur keine Vertragsbeziehung zu diesem Frachtführer hat. Ist das möglich und zulässig? Nach italienischem Recht – JA!

In der italienischen Rechtsordnung gibt es eine Bestimmung, wonach derjenige (auch ausländische) „Frachtführer…, der eine Transportdienstleistung im Auftrag eines anderen Frachtführers durchgeführt hat, der seinerseits verpflichtet ist, die Leistung kraft eines Vertrages mit einem vorhergehenden Frachtführer oder Absender zu erbringen, direkten Anspruch auf Zahlung des Entgelts gegenüber all denjenigen hat, die den Transport in Auftrag gegeben haben. Alle Mitglieder in der Transportkette (Absender, Spediteur, Hauptfrachtführer, Unterfrachtführer, Unter- usw. Unterfrachtführer) haften als Gesamtschuldner in den Grenzen der erhaltenen Leistungen sowie des vereinbarten Entgeltanteils, unbeschadet des Rückgriffanspruchs jedes Einzelnen gegenüber dem eigenen Vertragspartner“ (Art. 7ter it. Ges.VO 286/2005, gültig seit dem 12.08.2011).

Aufgrund dieser Bestimmung hat also derjenige Frachtführer, der die im Frachtbrief vermerkte Leistung de facto durchgeführt hat, einen direkten Anspruch auf Zahlung seines Frachtentgelts gegenüber sämtlichen Parteien der Transportkette, einschließlich des Auftraggebers/Kunden, unabhängig davon, ob dieser den Transport dem vertraglichen Frachtführer bezahlt hat.

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