Rahmenvereinbarungen Sofern kein grobes Verschulden des Frachtführers vorliegt, ist dieser grundsätzlich durch die Haftungslimitierungen der CMR mit rund 10 Euro pro Kilogramm geschützt. Die CMR enthält jedoch auch Regelungen, wonach die Höchsthaftung des Frachtführers unter besonderen Umständen vertraglich erweitert werden kann. Gerade aus diesem Grund versuchen Auftraggeber nicht selten die Haftungslimits über Rahmenvereinbarungen „auszuhebeln“, um den Frachtführer auch bei leichtem Verschulden für den gesamten Schaden in Anspruch nehmen zu können. In der Praxis gestaltet sich eine derartige Haftungserhöhung jedoch äußerst schwierig. Begrenzte Haftung des Frachtführers Gemäß Art. 23 und Art. 25 CMR hat der Frachtführer beim Verlust von Gütern eine Entschädigung gemessen am Wert des Gutes und bei Beschädigungen die eingetretene Wertminderung zu bezahlen. Die Entschädigung darf jedoch 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm des beschädigten bzw. in Verlust geratenen Gutes nicht übersteigen. Bei den Sonderziehungsrechten handelt es sich um eine Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds und beträgt die Haftung somit umgerechnet derzeit rund 10,50 Euro pro Kilogramm. Wichtig ist jedoch, dass die…