Newsletter 02/2017 !!Top News für die Transportwirtschaft zum Sozialdumping!!
1. Auflockerung des Melderegimes, praxisgerechtere Gestaltung für die Transportwirtschaft
Seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Mag. Walter Neubauer) wurde unserer Kanzlei gegenüber heute nochmals telefonisch bestätigt, dass die technischen und rechtlichen Probleme bei der Umsetzung in der Transportwirtschaft aufgegriffen wurden.
Die zuständige Stelle des Ministeriums hat sich auch erfreulicherweise bereit erklärt, ein für die Transportwirtschaft praxisgerechteres Melderegime einzuführen. Dieses künftige Melderegime wird an die Meldeprocedere in Deutschland und Frankreich angelehnt. Die Ausgestaltung ist allerdings zum heutigen Zeitpunkt noch nicht konkret fixiert.
Höchstwahrscheinlich wird man (ähnlich wie in Deutschland) einmal im Halbjahr verpflichtet, eine „Sammelmeldung“ darüber abzugeben, welche Fahrer voraussichtlich mit welchem Kennzeichen zum Einsatz kommen. Dies bedeutet, dass individuelle Einzelmeldungen wegfallen.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass nicht nur das ZKO 3 Formular, sondern auch das Melderegime im Sinne einer praxisgerechten Gestaltung für die Transportwirtschaft „abgespeckt werden“.
Vielen Dank an dieser Stelle an Herrn Mag. Walter Neubauer vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der mit seinem Team federführend bemüht ist, eine für die Transportwirtschaft praktikable Lösung zu finden.
2. Vorsicht – kein Freibrief für die Übergangszeit!!
Es ist unzutreffend, dass man sich erwarten kann, dass keine Kontrollen bis zur Einführung eines neuen Melderegimes stattfinden. Ganz im Gegenteil: Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu kontrollieren.
Seitens des Bundesministeriums wurde allerdings bekannt gegeben, dass die Kontrollen unter Berücksichtigung der derzeit bestehenden rechtlichen und technischen Probleme vorgenommen werden.
Im Klartext bedeutet dies, dass bis zur Einführung eines neuen Melderegimes zwar die bestehenden Meldepflichten und die Pflichten zur Mitführung der Dokumente „nach bestem Wissen und Gewissen“ eingehalten werden müssen. Werden bei den Kontrollen allerdings Fehler festgestellt, die speziell mit den in der Transportwirtschaft verbundenen rechtlichen und technischen Probleme zusammenhängen, wird keine Bestrafung stattfinden.
Wir werden Sie weiter auf dem Laufenden halten!
Transportanwalt Schärmer
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