Nicht ordnungsgemäß unterzeichneter Frachtbrief

Art. 5 CMR enthält ein Schriftformerfordernis, so dass der Frachtbrief nur wirksam ist, wenn er vom Absender und vom Frachtführer unterzeichnet ist.

Wurde der Frachtbrief nicht ordnungsgemäß unterzeichnet, greift die Vermutungsregel des Art 9 CMR nicht und kommt dem Frachtbrief somit keine erhöhte Beweiswirkung zu.

Einem nur von einer Partei unterzeichneten Frachtbrief kann nach dem anwendbaren nationalen Recht die allgemeine Beweiswirkung einer zukommen aber nicht mehr die erhöhte Beweiswirkung.

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