OGH aktuell: Betrüger als frachtrechtlicher Empfänger?

Bei einem Eingehungsbetrug bestellt ein vermeintlicher Käufer Waren und hat niemals vor diese zu bezahlen.

Der Verkäufer beauftragt einen Frachtführer mit dem Transport.

Nachdem die Waren abgeliefert werden, macht sich der Empfänger (Betrüger) aus dem Staub.

Oftmals wird in solch einer Situation der Frachtführer vom Verkäufer in die Haftung genommen, da dieser schlussendlich an den Betrüger ablieferte.

Der OGH stellt klar (7 Ob 126/22p): den Frachtführer trifft keine Haftung, wenn er an den bekannt gegebenen und im Frachtbrief eingetragenen Empfänger abliefert. Somit ist auch ein Betrüger frachtrechtlicher Empfänger, wenn dieser bekannt gegeben und im Frachtbrief eingetragen wurde.

Den Frachtführer trifft keine Pflicht, den Absender vor wirtschaftliche Risiken aus dem Kaufgeschäft zu schützen. -> keine Haftung des Frachtführers.

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