Transporteur 05/24 – A. Miskovez – Alles was recht ist – 52 km/h zu schnell?

Transporteur 05/24 – A. Miskovez – Alles was recht ist – 52 km/h zu schnell?

52 km/h zu schnell?

MESSFEHLER Auch Strafen wegen gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen (mehr als 50 km/h zu schnell auf Freilandstraßen), welche von einem mobilen Messgerät festgestellt wurden, sind nicht immer fehlerfrei. In diesem Zusammenhang konnten wir vergangenen Monat für unseren Mandanten den Führerscheinentzug abwenden.

Ausganglage

2022 fuhr unser Mandant mit seinem Pkw zu einem Termin. Dabei wurde er von einem mobilen Radar-Messgerät "geblitzt". Wenig später kam bereits die Strafe mit einer festgestellten Geschwindigkeit in Höhe von 182 km/h ins Haus. Eine derart hohe Geschwindigkeitsübertretung hat einen Führerscheinentzug für die Dauer eines Monats und eine Geldstrafe zwischen 300 und 5.000 Euro zur Folge. Dies gilt nämlich für Geschwindigkeitsübertretungen von mehr als 40 km/h innerhalb des Ortsgebiets und 50 km/h außerhalb des Ortsgebiets. Unser Mandant hielt es zwar für möglich, dass dieser zu schnell fuhr, allerdings schien auch eine derart hohe Geschwindigkeit für ihn unwahrscheinlich. Wir setzten uns gegen die Strafe zur Wehr und konnten schließlich vor dem Landesverwaltungsgericht einen Erfolg erreichen.

Bedienungsfehler

Eine zulässige Methode zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit ist u.a. der Einsatz eines mobilen Radarmessgeräts. Im gegenständlichen Fall wurde die Geschwindigkeit von einem geeichten Gerät gemessen. Auch der Kontrollbeamte, welcher dieses Gerät aufstellte, war hierauf besonders geschult und erfahren. Im Zuge der Verhandlung haben wir die Bedienungsanleitung für das gegenständliche Gerät angefordert. Diese hat ergeben, dass das Gerät auf drei verschiedene Varianten eingestellt werden kann. Im gegenständlichen Fall wurde die Variant "mittel" ausgewählt, was bedeutet, dass das Gerät einen seitlichen Abstand von bis zu sechs Metern erfasst.

Auf dem Radarfoto war ersichtlich, dass unser Mandant zum Zeitpunkt der Messung von der 3.Spur auf die 2.Spur wechselte. Da das Gerät nicht direkt an der Leitlinie, sondern mit einem gewissen Abstand am Pannenstreifen aufgestellt und bei den drei Fahrstreifen von einer Breite von mindestens 2,5 Meter ausgegangen wurde, befand sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Messung (Spurwechsel) nicht vollständig innerhalb des eingestellten Messbereichs von sechs Meter.

Fazit

Aufgrund unseres Vorbringens zum Messfehler konnte das Gericht nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass tatsächlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50 km/h vorlag. Die hat zur Folge, dass nunmehr keine Feststellung über das genaue Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt und der Führerschein deshalb nicht zu entziehen ist.

Auch dieses Verfahren zeigt erneut, dass ursprünglich noch so aussichtslos scheinende Strafen, durch genaue Auseinandersetzung mit der Sache erfolgreich bekämpft werden können.

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