Recht des Versicherungsmaklers: Haftung des Versicherungsmaklers nur bei erkennbaren Interessen des Auftraggebers!

Der Versicherungsmakler wird auf dem Gebiet des Versicherungswesens als Fachmann eingestuft. Er muss mit seinen Kenntnissen und seiner Erfahrung den bestmöglichen, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz für seinen Klienten verschaffen. Er muss ein erfolgreiches Risk-Management bei möglichst günstiger Deckung durchführen. Den Versicherungsmakler treffen auch Schutzpflichten, Sorgfaltspflichten und Beratungspflichten. Der Haftungsmaßstab des Versicherungsmaklers ist sehr streng! Die Beurteilung einer Pflichtverletzung durch den Versicherungsmakler ist aber jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers vorzunehmen. Wenn der Makler aus den Gesprächen mit dem Klienten, trotz hoher Sorgfalt, nicht erkennen konnte, dass ein zusätzlicher Beratungsaufwand erforderlich ist, trifft ihn keine Haftung. Wenn somit keine erkennbare Nachfrage nach einem Versicherungsvertrag beim Klienten bestand, liegt auch kein Verstoß gegen eine Dokumentationspflicht vor (siehe dazu auch Oberster Gerichtshof: 7 Ob 84/20h).

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