Rückerstattung der Fracht bei Verlust und Beschädigung

Art 23 Abs 4 CMR legt fest, dass Fracht, Zölle und sonstige aus Anlass der Beförderung des Gutes entstandene Kosten im Falle des gänzlichen Verlustes in voller Höhe, im Falle des teilweisen Verlustes anteilig zurückzuerstatten sind.

Orientiert sich der Begriff „anteilig“ am Wert oder am Gewicht der Ware?

Beim Teilverlust der Ware bedeutet anteilig, dass bei gewichtsorientierten Frachten und Kosten der Ersatz im Verhältnis „Gesamtgewicht der Ware zum verloren gegangenen Teil der Ware zu erfolgen hat. Bei wertorientierten Zöllen und Kosten ist hingegen auf das Verhältnis der Werte abzustellen.

Bei einer Beschädigung der Ware ist die Wertminderung das ausschlaggebende Kriterium. Die Rückerstattung der Fracht erfolgt bei einer Beschädigung in dem gleichen Umfang, d.h., in der gleichen prozentualen Höhe, in der die Wertminderung festgestellt wird. Bei einer Wertminderung der beschädigten Ware von 40 % sind somit 40 % der Fracht zu erstatten.

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