Sondernewsletter zum Lohn- und Sozialdumpinggesetz im Transportbereich
Lohn- und Sozialdumpinggesetz im Transportwesen! Ausfüllhilfe für das ZKO3!
Ausländische Transportunternehmer stehen derzeit vor unüberwindbaren bürokratischen Hürden.
Aufgrund vermehrter Anfragen unserer Kunden sowie aufgrund der Rechtsunsicherheit und der schwierigen Handhabung in der Praxis haben wir diesen Sondernewsletter als Erstinformation verfasst. Im Vorfeld haben wir versucht, die bestehenden Unsicherheiten bei den zuständigen Behörden aufzuklären.
Welche Transporte sind betroffen?
Transportfahrten
- von / nach Österreich (bilaterale Verkehre)
- innerhalb von Österreich (Kabotage)
- nur „reine“ Transitfahrten durch Österreich sind von der Anwendung ausgenommen (§ 1 Abs. 5 LSD-BG)
- auch Leerfahrten innerhalb von Österreich sind grundsätzlich meldepflichtig (beim Zielverkehr nach dem Entladen zurück zur Grenze oder beim Quellverkehr die Anfahrt zum Beladeort oder bei Kabotage die Anfahrt)
Ausnahme vom Anwendungsbereich gilt nicht, bei
- Transitfahrten mit Beginn und Ende des Transit in unmittelbarer Grenznähe
- Transitfahrten durch Österreich, wenn zusätzliche Güter aufgeladen oder Teilentladungen stattfinden
- Verweilen in Österreich ohne wirtschaftliche Tätigkeit (Einhaltung der Ruhezeiten) ist allerdings dem Transit zuzurechnen
Welche Meldepflichten treffen den Transportunternehmer?
Bei jeder Transportfahrt (ausgenommen nur reine Transitfahrten)
- Onlinemeldung spätestens vor der Einreise nach Österreich an Zentrale Koordinationsstelle
- im Falle der „Spontan-Kabotage“: Meldung vor Arbeitsaufnahme
- nur elektronische Meldungen mit dem ZKO3-Formular (in 11 Sprachen ausführbar)
- LKW-Fahrer müssen bereits ab Einreise die Meldeunterlagen im LKW bereithalten (Fahrzeug ist Beschäftigungsort)
- in Papierform oder zum Zeitpunkt der Kontrolle dem Kontrollorgan elektronisch zugänglich machen
- Problem: Oft keine ausreichende Digitalisierung bei ausländischen Unternehmen bzw. „kleinen Frachtführern“ vorhanden
In welcher Form sind die Unterlagen bereitzuhalten?
- Die Bereithaltung ist in Papierform oder in lesbarer elektronischer Form (Display) möglich
- Die Daten und die technischen Geräte müssen sich im Zeitpunkt der Einreise im Fahrzeug befinden
- Die Übermittlung von Daten aus dem Ausland im Zeitpunkt der Kontrolle ist nicht ausreichend
- Unlesbare elektronische Daten auf einem USB-Stick sind nicht ausreichend
Handlungsempfehlungen bei den Meldungen; Hilfestellung beim Ausfüllen des ZKO3-Formulars
Rahmenmeldung
- Für jeden Auftraggeber eine gesonderte Rahmenmeldung notwendig
- Zeitraum von bis zu 3 Monaten möglich
- Die einzelnen Entsendungen müssen nicht einzeln gemeldet werden
- Unter Punkt 3. Ansprechperson: Den LKW-Fahrer eintragen
- Bei mehreren Auftraggebern: Für jeden Auftraggeber gesonderte Rahmenmeldung erforderlich
- Unter Zeitraum: Ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten angeben
- Unter Punkt 8.: Nach Österreich entsandte Arbeitnehmer: Alle Arbeitnehmer anführen, die der Arbeitgeber voraussichtlich einsetzen wird
- Im Feld „Anmerkungen zur gesamten Meldung“: Hier muss „Rahmenmeldung“ eingetragen werden.
- Unter Ansprechperson ist der Lenker anzuführen
- Unter „inländischer Auftraggeber“ ist der Auftraggeber anzugeben, unabhängig davon, ob dieser sich innerhalb oder außerhalb Österreichs befindet
- Bei mehreren Auftraggebern, für die das Transportunternehmen tätig ist, ist für jeden Auftrag eine gesonderte Meldung zu erstatten
Abschließende Bemerkung aus derzeitiger Sicht
Bezogen auf die Transportwirtschaft sind die gesetzlichen Anforderungen völlig praxisfremd. Man sieht, dass die gesetzliche Ausrichtung offenbar auf die Bauwirtschaft konzentriert war und dass bei der Gesetzgebung die speziellen Umstände der Transportwirtschaft völlig unberücksichtigt geblieben sind.
Die derzeit vorliegende Version des zu verwendenden ZKO3-Formulars ist ebenfalls völlig ungeeignet für die Transportwirtschaft. Laut Auskunft des Bundesministeriums „bmask“ muss das ZKO3-Formular, solange kein eigenes Formular für die Transportwirtschaft zur Verfügung steht, verwendet werden.
Bitte beachten Sie auch das Info Sheet des BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, SOZIALES UND KONSUMENTENSCHUTZ !
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