Bei der Fahrzeugreparatur muss darauf geachtet werden, dass die Sorgfaltsanforderungen eingehalten werden. In bestimmten Fällen trifft die Werkstätte auch eine Aufklärungspflicht. Die Reparaturwerkstätte trifft in bestimmten Fällen eine Warnpflicht gegenüber dem Kunden. DieWarnpflicht des Werkunternehmers (§1168 a ABGB) ist eine werkvertragliche Interessenwahrungspflicht, die immer dann besteht, wenn erkennbar ist, dass ein Schaden entstehen oder ein bereits vorhandener Schaden vergrößert werden könnte. Hervorzuheben ist allerdings, dass die Prüfungspflicht nicht überspannt werden darf und der Unternehmer im Allgemeinen keine besonderen, sonst nicht üblichen Prüfungen und Untersuchungen anstellen muss. Er muss aber den Kunden warnen, wenn er konkrete Gefahrenquellen erkennt. Die fachgerechte Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten und damit das Erreichen des Ziels des Reparaturauftrages schließt die Verletzung einer Warnpflicht noch nicht aus. Die Warnpflicht besteht grundsätzlich auch gegenüber einem Kunden, der selbst über Sachkenntnis verfügt. Werden vom Kunden beispielsweise Ersatzteile zum Einbau zur Verfügung gestellt, so müsste die Reparaturwerkstätte den Kunden warnen, wenn es offensichtlich ist, dass die vom Kunden zur…