Sorgfaltspflichten der LKW-Werkstätte

Inhalt

    Bei der Fahrzeugreparatur muss darauf geachtet werden, dass die Sorgfaltsanforderungen eingehalten werden. In bestimmten Fällen trifft die Werkstätte auch eine Aufklärungspflicht.

    Die Reparaturwerkstätte trifft in bestimmten Fällen eine Warnpflicht gegenüber dem Kunden. Die
    Warnpflicht des Werkunternehmers (§1168 a ABGB) ist eine werkvertragliche Interessenwahrungspflicht, die immer dann besteht, wenn erkennbar ist, dass ein Schaden entstehen oder ein bereits vorhandener Schaden vergrößert werden könnte. Hervorzuheben ist allerdings, dass die Prüfungspflicht nicht überspannt werden darf und der Unternehmer im Allgemeinen keine besonderen, sonst nicht üblichen Prüfungen und Untersuchungen anstellen muss. Er muss aber den Kunden warnen, wenn er konkrete Gefahrenquellen erkennt. Die fachgerechte Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten und damit das Erreichen des Ziels des Reparaturauftrages schließt die Verletzung einer Warnpflicht noch nicht aus. Die Warnpflicht besteht grundsätzlich auch gegenüber einem Kunden, der selbst über Sachkenntnis verfügt. Werden vom Kunden beispielsweise Ersatzteile zum Einbau zur Verfügung gestellt, so müsste die Reparaturwerkstätte den Kunden warnen, wenn es offensichtlich ist, dass die vom Kunden zur Verfügung gestellten Ersatzteile untauglich sind. Verletzt der Unternehmer schuldhaft seine Warnpflicht, verliert er nicht nur den Anspruch auf das Entgelt, sondern hat er dem Kunden einen weitergehenden Schaden zu ersetzen.

    BEWEISSITUATION

    In einem konkreten Rechtsstreit hat sich der Kläger auf eine Verletzung einer vertraglichen Aufklärungspflicht berufen und Folgendes behauptet: hätte die beklagte Werkstätte anlässlich eines Services auf die Notwendigkeit des Austausches des Zahnriemens hingewiesen, hätte er einen entsprechenden Auftrag erteilt und es wäre der Jahre später aufgetretene Motorschaden vermieden worden. Das Gericht konnte zu dieser Behauptung aber keine ausreichenden Feststellungen treffen und wies die Klage ab (OGH vom 19.12.2013, 1Ob218/13k). In derartigen Fällen muss ein Kläger nämlich den Beweis erbringen, dass die beklagte Werkstätte ihren Aufklärungspflichten nicht nachkam und dass sich der geschädigte Kläger bei entsprechender Aufklärung anders verhalten, d.h. für den Austausch eines Zahnriemens entschieden hätte. Können vom Gericht dazu keine Feststellungen getroffen werden, dringt der Kläger mit seinem Anspruch nicht durch. Für den Bereich des Verschuldens trifft die Werkstätte allerdings eine Beweislastumkehr (§ 1298 ABGB). Das bedeutet, dass der Geschädigte den Kausalitätsbeweis erbringen muss, andererseits muss der beauftragte Unternehmer nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

    DOKUMENTATION IST WICHTIG

    Aufgrund der Gefahr von Rechtsstreitigkeiten sollte genau dokumentiert werden, auf welche Art und Weise der Kunde aufgeklärt wurde. Dazu wäre es erforderlich, einen Aktenvermerk anzulegen, der vom Kunden unterfertigt wird. Dadurch kann man Beweisprobleme und Unannehmlichkeiten, in einem Jahre später stattfindenden Gerichtsverfahren, im Vorfeld bereits ausräumen. Auch für die Versicherung sind derartige Aufzeichnungen wichtig und hilfreich.

    HAFTUNG BEGRENZEN

    Anders als beispielsweise im Frachtrecht (CMR) existieren im Schadenersatzrecht des ABGB keine Haftungsgrenzen. Im Falle eines Schadens haftet der Werkunternehmer (die Werkstätte) der Höhe nach unbegrenzt. Da ein Werkstättenbetreiber im Ernstfall mit sehr hohen Schadenersatzforderungen konfrontiert werden könnte, ist es zu empfehlen, den Reparaturaufträgen Haftungsbegrenzungen zugrunde zu legen. Es sollte in den Geschäftsbedingungen festgelegt sein, dass die Werkstätte nur bis zu einer bestimmten Höhe haftet und die Haftung (zumindest gegenüber Unternehmern) bei leichter Fahrlässigkeit gänzlich ausgeschlossen ist. Damit sind allfällige Schäden besser kalkulierbar.


    Erschienen im Stragü 01/2015

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