In einem Prozess zwischen zwei Transportunternehmern hat Dr. Dominik Schärmer kürzlich unter vollständiger Ausschöpfung des Rechtsweges gerichtlich abklären lassen, ob eine eingeklagte Stornofracht berechtigt ist. Der von der Rechtsanwaltskanzlei Schärmer vertretene Transportunternehmer beauftragte einen Unterfrachtführer mit dem Transport von Waren von der Slowakei nach Deutschland. Der Unterfrachtführer klagte den Transportunternehmer auf Zahlung von 540,- Euro als Stornofracht. Im Ladeauftrag des beklagten Transportunternehmers ist der Beladetag mit 23. April 2014, 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr und der Entladetag mit 24. April 2014, 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr angegeben gewesen. Der Ladeauftrag enthielt einen Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Transportunternehmers zum Ladeauftrag. Dort war unter anderem vereinbart, dass für Be- und Entladung 24 Stunden Standgeld frei sind. Der Ladeauftrag mit dem Hinweis auf die AGB wurde an die klagende Partei übermittelt. Die klagende Partei schickte den Ladeauftrag per email zurück und strich die im Ladeauftrag enthaltene Klausel „24 Stunden Be-und Entladung frei“ und schrieb dazu: „je 3 Stunden Standgeld frei für…