Anlassfall Die handelsrechtlichen Geschäftsführer eines von uns vertretenen Transportunternehmens erhielten Straferkenntnisse. Mit diesen Straferkenntnissen wurden den Geschäftsführern zur Last gelegt, sie hätten es zu verantworten, dass die Gesellschaft als Arbeitgeberin der LKW-Lenker gegen bestimmte Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (AZG) bzw. Arbeitsruhegesetzes (ARG) in Verbindung mit den dort näherbezeichneten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, verstoßen hätte. Schlussendlich wurden hohe Geldstrafen über die Geschäftsführer verhängt. Hervorzuheben ist allerdings, dass die handelsrechtlichen Geschäftsführer ihre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung gemäß § 9 VStG mit Bestellungsurkunde übertragen haben, sodass diese gar nicht zu bestrafen gewesen wären. Die Verwaltungsstrafbehörden bzw. das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat allerdings die Auffassung vertreten, dass die verwendete Bestellungsurkunde zu keiner rechtswirksamen Überbindung der Verantwortlichkeit auf Herrn F. H. führte. Diese Rechtsansicht war allerdings falsch. Rechtsansicht des Höchstgerichts Gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich haben wir die Rechtsmittel der Revisionen für beide Geschäftsführer erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die Revisionen zulässig sind, weil das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung,…