Die Ausgangslage im gegenständlichen Fall war ein Straferkenntnis, in dem mehrere Strafen aufgrund von Verstößen gegen die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten verhängt wurden. Konkret wurde hier der handelsrechtliche Geschäftsführer eines niederösterreichischen Frächters belangt, da er zu verantworten habe, dass die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten mangels eines tauglichen innerbetrieblichen Kontrollsystems nicht eingehalten wurden. Gegen dieses Straferkenntnis setzten wir uns zur Wehr, da der Beschuldigte über ein sehr ausgereiftes innerbetriebliches Kontrollsystem verfügt. Der Rechtsstreit gelangte bis zum Verwaltungsgerichtshof. Ziel war es einen Präzedenzfall für ein taugliches und den Erfordernissen der Rechtsprechung entsprechendes innerbetriebliches Kontrollsystem zu schaffen und insbesondere die Frage zu klären, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um ein innerbetriebliches Kontrollsystem als tauglich einstufen zu können. Bis heute fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung. Der gegenständliche Fall zeigt, dass es momentan – trotz Gesetzesnovelle – in den meisten Fällen nicht möglich ist, ein Kontrollsystem zu implementieren, dass von den Gerichten anerkannt wird. Teilweise wird in Praxis fremder Weise jedes noch…