Es mehren sich Fälle, in denen Lkw Stunden, sogar oft Tage, auf Ladung – trotz vereinbartem Beladezeitpunkt – warten müssen. In den meisten Fällen erhalten die Frachtführer dafür auch kein Standgeld. Sehr oft enthalten Transportaufträge bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel, die das Standgeld ausschließt. Ist diese Klausel gültig? Nach den Bestimmungen des ABGB kann der Absender bei verschuldetem Verzug des Frachtführers unter vorheriger Nachfrist- setzung vom Frachtvertrag zurücktreten. Aber auch wenn den Absender kein eige- nes Verschulden an der Verzögerung/Ver- hinderung trifft, kann dieser gem. § 428 Abs. 2 UGB vom Vertrag zurücktreten. Der beförderungsbereite Frachtführer behält jedoch nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechtes (§ 1168 ABGB) in diesen Fällen den Anspruch auf Zahlung der Fracht. Al- lerdings wird die Forderung des gesamten Frachtlohnes im Regelfall nicht berechtigt sein, da sich der Frachtführer anrechnen lassen muss, was er sich aufgrund der Nichtdurchführung des tatsächlichen Trans- portes erspart hat (Dieselkosten, Maut etc.). „24 Stunden standgeldfrei“ Verzögerungen und Stehzeiten beim Be-…