Neues zum Standgeld?

Inhalt

    Es mehren sich Fälle, in denen Lkw Stunden, sogar oft Tage, auf Ladung – trotz vereinbartem Beladezeitpunkt – warten müssen. In den meisten Fällen erhalten die Frachtführer dafür auch kein Standgeld. Sehr oft enthalten Transportaufträge bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel, die das Standgeld ausschließt. Ist diese Klausel gültig?

    Nach den Bestimmungen des ABGB kann der Absender bei verschuldetem Verzug des Frachtführers unter vorheriger Nachfrist- setzung vom Frachtvertrag zurücktreten. Aber auch wenn den Absender kein eige- nes Verschulden an der Verzögerung/Ver- hinderung trifft, kann dieser gem. § 428 Abs. 2 UGB vom Vertrag zurücktreten. Der beförderungsbereite Frachtführer behält jedoch nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechtes (§ 1168 ABGB) in diesen Fällen den Anspruch auf Zahlung der Fracht. Al- lerdings wird die Forderung des gesamten Frachtlohnes im Regelfall nicht berechtigt sein, da sich der Frachtführer anrechnen lassen muss, was er sich aufgrund der Nichtdurchführung des tatsächlichen Trans- portes erspart hat (Dieselkosten, Maut etc.).

    „24 Stunden standgeldfrei“

    Verzögerungen und Stehzeiten beim Be- oder Entladen werden oft durch den Absender bzw. Empfänger verurs- acht. Derartige Stehzeiten sind für den Frachtführer deshalb unangenehm, da die Disposition des Fuhrparks extrem beeinträchtigt wird – in der Praxis wird dem „wartenden Frachtführer“ meist auch kein Standgeld als Ausgleich für diese Unannehmlichkeiten ausbezahlt. Wenn der Frachtführer ein derartiges Standgeld fordert, wird meistens seitens des Auftraggebers in Österreich darauf hingewiesen, dass „für den Zeitraum von 24 h kein Standgeld zustehe“. Tatsächlich wird in vielen Geschäftsbedingungen (AGB) die Klausel verwendet, dass „24 h standgeldfrei sind“. Es stellt sich die Frage, ob eine derartige Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z.B. Transportbe- dingungen) auch tatsächlich zulässig bzw. wirksam ist. Der deutsche Bundesgerichtshof hat sich vor kurzer Zeit mit dieser Frage näher auseinander gesetzt, wobei an dieser Stel- le aber festgehalten werden muss, dass diese Rechtsansicht zunächst nur für die deutsche Rechtslage gilt. Einige Ansätze dieses Urteils könnten aber sicherlich auch auf die österreichische Rechtslage übertragen werden.

    Konkreter Anlassfall

    Ein klagender Frachtführer forderte knapp 1.200,- Euro Standgeld für eine Warte- zeit von 19 Stunden. Die beklagte Partei beauftragte den klagenden Frachtführer mit dem Transport einer Komplettladung im Straßengüterverkehr. Der Transport- auftrag enthielt unter anderem die Klausel „Standzeiten können nicht extra vergütet werden!“. Der Lkw stand pünktlich zum vereinbarten Beladezeitpunkt an der Ladestelle bereit. Aufgrund eines tech- nischen Defektes am Beladeort konnte die Verladung erst am nächsten Tag abge- schlossen werden. Das deutsche Handelsgesetzbuch (HGB) sieht vor, dass der Frachtführer Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Stand- geld) hat, wenn dieser über die Lade- oder Entladezeit hinaus wartet, ohne dass diese Wartezeit seinem Risikobereich zuzu- rechnen wäre (siehe § 412 dHGB). Eine vergleichbare ausdrückliche Regelung des Standgeldes fehlt im österreichischen UGB, wenngleich in Österreich aus den Regeln des allgemeinen Zivilrechtes (§ 1168 ABGB sowie gemäß § 428 UGB) ein Standgeldanspruch abgeleitet werden kann…

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    Erschienen im Stragü 02/2011

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