Es ist eine unangenehme und nicht seltene Praxis, zu beobachten, dass Auftraggeber die Auszahlung des Frachtentgelts von der Zusendung der Originaltransportdokumente abhängig machen. Im Regelfall ist dies nicht zulässig. Sachverhalt Ein Transportunternehmen wurde zur Durchführung eines grenzüberschreitenden Transports beauftragt. Die am Beladeort übernommene Ware wurde unbeschädigt und vollständig am vereinbarten Entladeort abgeliefert. Die Übernahme des Frachtguts wurde vom vorgesehenen Empfänger auch bestätigt. Nach diesem Transport fakturierte der Transportunternehmer das vereinbarte Frachtentgelt und übermittelte die Rechnung an den Auftraggeber. Der Frachtrechnung waren Kopien der Transportpapiere inklusive des Ablieferbelegs beigeschlossen. Die Originaldokumente wurden nicht mit gesendet, da dies der Frachtführerin aufgrund der ausschließlichen elektronischen Datenführung nicht möglich war. Weiters erhielt der Frachtführer an der Ablieferstelle ebenfalls nur eine Kopie des Lieferscheins. Bestätigte Dokumente Im Frachtauftrag war die Klausel enthalten „die Abrechnung erfolgt nur mit bestätigten Ablieferbelegen, bestätigten Zolldokumenten, Stempel und Unterschrift auf CMR-Frachtbrief, Lieferschein, dazugehörige beigefügte Dokumente im Original und unserer Positions-Nummer“. Derartige Klauseln sind in Transportaufträgen zwischenzeitig „Gang und Gäbe“. Da…