Ein gesperrtes Zahlungsmittel befreit den Nutzer einer Go-Box nicht von seiner Nachzahlungsverpflichtung. Es liegt in diesen Fällen kein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund vor. Einem Lenker eines Sattelkraftfahrzeugs wurde von der Behörde vorgeworfen, dass er die Autobahn benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Es sei festgestellt worden, dass die Go-Box für die Entrichtung der Maut aufgrund eines nicht mehr gültigen Zahlungsmittels (gesperrte Tankkarte) gesperrt gewesen sei. Der Lkw-Lenker hat in seiner Berufung vorgebracht, dass er vor Fahrtantritt nicht gewusst hat, dass die Go-Box nicht funktionstüchtig und die Tankkarte nicht mehr gedeckt gewesen sei. Dies sei erst festgestellt worden, als er versucht hat, die Maut nachzuentrichten. Weiters hat der Lkw-Fahrer vorgebracht, dass er vom Zulassungsbesitzer nicht informiert wurde, dass die Tankkarte gesperrt wurde. Im Übrigen argumentierte der Fahrer, dass er auch deshalb weitergefahren sei, um die Ladung, die einen erheblichen Wert und ein beschränktes Haltbarkeitsdatum aufgewiesen hat, pünktlich zum Empfänger zu bringen….