In der Transportpraxis stellt sich oft genug die Frage, welche Maßnahmen zu ergreifen sind wenn die Zufahrt zur vereinbarten Entladestelle erschwert oder unmöglich ist. Ein Frachtführer wurde mit dem Transport von zwei Paletten zu einem Empfänger in Wien beauftragt. Aufgrund einer Baustelle konnte der vereinbarte Bestimmungsort mit dem verwendeten Lkw-Zug nicht erreicht werden. Die Auftraggeberin des Frachtführers erteilte dann den Auftrag, das Ladegut zwischenzulagern und anschließend auf einen Kleintransporter umzuladen, damit in weiterer Folge die Zustellung zum Endempfänger möglich ist. Bei der Zwischenlagerung ist das Frachtgut in Verstoß geraten und konnte erst wieder drei Monate später aufgefunden werden. Der Vertragspartner des Auftraggebers hatte nach der Verständigung über die Lieferschwierigkeiten zunächst noch zugewartet, dann aber den Vertragsrücktritt erklärt. Die Auftraggeberin begehrte von der Frachtführerin Schadenersatz. ZUMUTBARE ANSTRENGUNG Ein Beförderungshindernis liegt vor, wenn die Zustellung zum vereinbarten Entladeort nicht möglich ist. Vom Frachtführer werden aber zumutbare Anstrengungen zur Überwindung des Transporthindernisses verlangt. Nur bei unzumutbarer Erschwerung des Transportes liegt ein Beförderungshindernis im…