Ablieferungshindernisse

Inhalt

    In der Transportpraxis stellt sich oft genug die Frage, welche Maßnahmen zu ergreifen sind wenn die Zufahrt zur vereinbarten Entladestelle erschwert oder unmöglich ist.

    Ein Frachtführer wurde mit dem Transport von zwei Paletten zu einem Empfänger in Wien beauftragt. Aufgrund einer Baustelle konnte der vereinbarte Bestimmungsort mit dem verwendeten Lkw-Zug nicht erreicht werden. Die Auftraggeberin des Frachtführers erteilte dann den Auftrag, das Ladegut zwischenzulagern und anschließend auf einen Kleintransporter umzuladen, damit in weiterer Folge die Zustellung zum Endempfänger möglich ist. Bei der Zwischenlagerung ist das Frachtgut in Verstoß geraten und konnte erst wieder drei Monate später aufgefunden werden. Der Vertragspartner des Auftraggebers hatte nach der Verständigung über die Lieferschwierigkeiten zunächst noch zugewartet, dann aber den Vertragsrücktritt erklärt. Die Auftraggeberin begehrte von der Frachtführerin Schadenersatz.

    ZUMUTBARE ANSTRENGUNG

    Ein Beförderungshindernis liegt vor, wenn die Zustellung zum vereinbarten Entladeort nicht möglich ist. Vom Frachtführer werden aber zumutbare Anstrengungen zur Überwindung des Transporthindernisses verlangt. Nur bei unzumutbarer Erschwerung des Transportes liegt ein Beförderungshindernis im Sinne des Art. 14 CMR vor. Die Notwendigkeit eine aufwändigere Alternativroute zu wählen, stellt noch keine Unmöglichkeit der Beförderung und somit kein Beförderungshindernis dar (Herber, Art. 14 CMR, Rz. 8).


    Die Verweigerung der Annahme durch den Empfänger oder die Unmöglichkeit der Abladung wegen Betriebsschluss oder fehlendem Entladegerät stellt ein Ablieferungshindernis dar (Thume, CMR Kommentar, Art. 15 CMR, Rz 5). Wenn die Zufahrt mit dem bestellten Lkw-Zug zum Entladeort aufgrund einer Straßensperre oder Baustelle unmöglich ist, liegt ebenfalls ein Beförderungs- bzw. Ablieferungshindernis vor.

    WEISUNGEN

    Bei Beförderungshindernissen muss der Frachtführer den über das Gut Verfügungsberechtigungen (Absender, Empfänger, etc.) informieren und Weisungen einholen. Der Verfügungsberechtigte muss aber die erste Ausfertigung des Frachtbriefes vorlegen. Bei Ablieferungshindernissen hat der Frachtführer die Weisungen seines Vertragspartners (Absenders) einzuholen, es sei denn, das Verfügungsrecht ist bereits auf den Empfänger übergegangen.

    ENTLADERECHT

    Der Frachtführer ist bei Beförderungs- und Ablieferungshindernissen berechtigt, das Gut auf Kosten des Verfügungsberechtigen auszuladen. Er hat das Gut für den Verfügungsberechtigten zu verwahren oder einem Lagerhalter zur Verwahrung zu übergeben. Der Frachtführer ist nur für die sorgfältige Auswahl eines Verwahrers/Lagerhalters verpflichtet. Nach dem Ausladen gilt die Beförderung als beendet, sodass auch die strenge Frachtführerhaftung zu diesem Zeitpunkt beendet ist (Art. 16 CMR).

    UMLADUNGEN

    Wenn der Ablieferungsort mit dem Lkw-Zug aufgrund einer Baustelle oder sonstigen Gründen nicht erreicht werden kann und das Frachtgut auf einen Kleintransporter zum Zwecke des Weitertransportes umgeladen wird, liegt allerdings keine Beendigung der Beförderung gemäß Art. 16 Abs. 2 CMR vor. Der Frachtführer haftet daher für Schäden und Verluste sowie Lieferfristüberschreitungen, die nach der Umladung auf den Kleintransporter eintreten (OGH 6 Ob 90/02g), weiterhin nach den strengeren Bestimmungen des Frachtrechts (CMR). Nach einer Umladung muss unbedingt darauf geachtet werden, dass die Ladungssicherung wieder transportgerecht ist (OGH 7 Ob 126/09v).


    Erschienen im Stragü 03/2015

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