Wenn der Container ausschlägt

Inhalt

    Das deutsche Höchstgericht hat sich kürzlich mit der Frage der Haftung des Containereigentümers bei einem mangelhaften Transportcontainer auseinandergesetzt. Ein verletzter Transportunternehmer blieb auf der Strecke …

    FOLGENDER ANLASSFALL

    Ein Transportunternehmer wurde von einem Hafen-Umschlagsbetrieb dazu beauftragt, einen Container abzuholen, zu einem Kunden
    zu transportieren, dort beladen zu lassen und zum Hafen-Umschlagsbetrieb zurück zu transportieren. Der klagende Transportunternehmer übernahm den Container im Hafengelände mit einem Containerchassis und transportierte ihn zum Beladeort. Der Transportunternehmer fuhr den Container dort mit geöffneten Türen an die Laderampe, wo er von Mitarbeitern der Ladestelle beladen wurde. Die rechte Tür des Containers hat der Transportunternehmer mit einem Nylonseil gesichert, welches sich bereits bei der Übernahme des Containers auf dem Hafengelände an dem Container befand. Es hat sich im Prozess herausgestellt, dass das Seil morsch war. Durch eine Windböe riss das Seil und die Containertür erfasste den Transportunternehmer. Der am Container stehende Transportunternehmer wurde durch die zuschlagende Containertür am Kopf getroffen und dadurch schwer verletzt. Der Transportunternehmer klagte auf Schadenersatz. Die Klage wurde aber aus nachstehenden Gründen abgewiesen.

    VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT

    Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, damit Personen- und Sachschäden vermieden werden (allgemeine Verkehrssicherungspflichten). Es sind diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die ein sorgfältiger und vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 1.10.2013-VI ZR369/12). Wenn eine Gefahrenquelle dem Einflussbereich des zunächst Verkehrssicherungspflichten (Umschlagsbetriebes, Containereigentümers) ganz oder teilweise entzogen ist (wie zum Beispiel bei der Beförderung durch einen Frachtführer), kann sich eine neue Zuständigkeitsverteilung ergeben. Dadurch wird der ursprünglich Verkehrssicherungspflichtige zwar nicht durch den Übergang seiner Pflichten auf einen Dritten völlig entlastet, er bleibt weiterhin zur Überwachung des Dritten verpflichtet und somit insofern neben diesen für die Gefahrenbeherrschung verantwortlich.

    Grundsätzlich darf aber der Containereigentümer darauf vertrauen, dass der Transportunternehmer seinen Verpflichtungen auch nachkommt, da er als Fachunternehmer anzusehen ist. Beim täglichen Frachtgeschäft verringern sich die Überwachungs- und Eingriffsmöglichkeiten des Containereigentümers auf ein Mindestmaß und tritt die Verkehrssicherungspflicht des Transportunternehmers in den Vordergrund, da dieser zwischen Übernahme und Ablieferung des Containers die Gefahren vor Ort besser beherrschen kann (vgl. auch TranspR 2-2014, 86).

    Eigene Sorgfaltspflicht

    Der vom Gefahrenbereich Betroffene muss selbst eigene Sorgfaltsanstrengungen anstellen, um sich selbst zu schützen. Ein Transporteur muss wissen, dass sich der Zustand von im internationalen Transportverkehr (auch auf Hochseeschiffen) eingesetzten Containern hinsichtlich des technischen Zustandes verändern kann. Der Eigentümer eines Containers verletzt seine Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn der Container bei der Inverkehrgabe in Ordnung war und dem Eigentümer keine Beanstandungen mitgeteilt werden und die technisch vorgegebenen Prüffristen gewahrt sind.

    Vertrauensgrundsatz

    Der Containereigentümer darf darauf vertrauen, dass die in der Transportkette Beteiligten als fachkundige Personen Gefahrenquelle erkennen und sich und Dritte vor Schädigungen schützen. Im vorliegenden Anlassfall wurde die Schadenersatzklage des Transportunternehmers aufgrund seiner Verletzungen abgewiesen.


    Erschienen im Stragü 04/2014

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