Die neueste Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sollte Verlader endlich wachrütteln: Der Absender hat auch für die Einhaltung der vorgeschriebenen Transporthöhe einzustehen! BEREITS IN DER AUSGABE Mai 2013 haben wir über den Ausgang eines Verfahrens berichtet, in dem ein von unserer Rechtsanwaltskanzlei vertretener Frachtführer auf Schadenersatz geklagt wurde, weil das Frachtgut beim Durchfahren einer Autobahnbrücke beschädigt wurde. In diesem konkreten Fall ging es um einen begleiteten internationalen Sondertransport, bei dem die Transportbegleitung durch den Anspruchsteller erfolgte (siehe Ausgabe Mai 2013). In der aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19. März 2014 hat das Höchstgericht zu einem ähnlichgelagerten Sachverhalt erneut klargestellt, dass der Frachtführer nicht haftet, wenn das Schadensereignis aus einer unsachgemäßen Verladung oder Verstauung durch den Absender entstanden ist. Der Absender hat für derartige Schäden auch dann einzustehen, wenn dem Fahrer eine geringfügige Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höhe bekannt war. Zum aktuellen Schadensfall Es sollte ein auf der Baustelle in Waidhofen an der Thaya aufgestellter Kran der Klägerin abgebaut und zu einer…