Absender müssen umdenken

Inhalt

    Die neueste Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sollte Verlader endlich wachrütteln: Der Absender hat auch für die Einhaltung der vorgeschriebenen Transporthöhe einzustehen!

    BEREITS IN DER AUSGABE

    Mai 2013 haben wir über den Ausgang eines Verfahrens berichtet, in dem ein von unserer Rechtsanwaltskanzlei vertretener Frachtführer auf Schadenersatz geklagt wurde, weil das Frachtgut beim Durchfahren einer Autobahnbrücke beschädigt wurde. In diesem konkreten Fall ging es um einen begleiteten internationalen Sondertransport, bei dem die Transportbegleitung durch den Anspruchsteller erfolgte (siehe Ausgabe Mai 2013). In der aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19. März 2014 hat das Höchstgericht zu einem ähnlich
    gelagerten Sachverhalt erneut klargestellt, dass der Frachtführer nicht haftet, wenn das Schadensereignis aus einer unsachgemäßen Verladung oder Verstauung durch den Absender entstanden ist. Der Absender hat für derartige Schäden auch dann einzustehen, wenn dem Fahrer eine geringfügige Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höhe bekannt war.

    Zum aktuellen Schadensfall

    Es sollte ein auf der Baustelle in Waidhofen an der Thaya aufgestellter Kran der Klägerin abgebaut und zu einer Baustelle in Wolfern transportiert und wieder aufgebaut werden. Die Frachtführerin (auf Beklagtenseite) wurde mit dem Transport beauftragt.

    Bei der Demontage des Krans wurden zuerst die einzelnen Kranelemente von Kranmonteuren, die der Klägerin zuzurechnen waren, abgeschraubt und an die Haken der Krankette aufgehängt. Auf den Lkw wurden vorne die Krankabine und dahinter der Drehkranz samt A-Block aufgeladen. Bezüglich des Drehkranzes wurde der Fahrer von einem Kranmonteur nur insoweit informiert, dass der Drehkranz ein bisschen zu hoch sei. Der Fahrer vertraute aufgrund dieser Aussage darauf, dass es sich nur um eine geringfügige Höhenüberschreitung handele und die nach der Sondergenehmigung zulässige Höhe von 4,2 Meter nur knapp überschritten werde.

    Es herrschten bei der Beladung schlechte Lichtverhältnisse und der Fahrer konnte nur erkennen, dass ein kurzes Stück der Leiter etwas über den Drehkranz hinausragte. Tatsächlich erreichte die Ladung eine Höhe von ca. 5,2 anstelle von 4,2 Meter. Nach der Ladungssicherung fuhr der Lkw von der Baustelle ab.

    Auf der vom Fahrer benutzten Bundesstraße kam es beim Verlassen der ersten Bahnunterführung zu einer Kollision des höchsten Punktes der Kranteile mit der Bahnunterführungskante, wodurch das Frachtgut beschädigt wurde. Die Klägerin begehrte Schadenersatz von rund 62.000,– Euro.

    Spannender Prozessverlauf

    Das Landesgericht Steyr hat zunächst zu Gunsten der von uns vertretenen Frachtführerseite die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht änderte dieses Urteil und stellte zunächst fest, dass der Frachtführer zu haften hätte, da nach Ansicht des Oberlandesgerichts keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen seien, dass der Fahrer berechtigt auf die Aussage habe vertrauen dürfen, dass nur eine geringfügige Höhenüberschreitung vorliege und die zulässige Höhe von 4,2 Meter nur knapp überschritten werde. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hätte der Fahrer jedenfalls die Beladungshöhe näher kontrollieren müssen, da bei relevanten Überschreitungen der zulässigen Beladungshöhe Beschädigungen vorprogrammiert seien. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes treffe den
    Frachtführer sogar eine grobe Fahrlässigkeit gemäß Artikel 29 CMR, die zu einer unbeschränkten Haftung führen würde. Der Oberste Gerichtshof als Höchstgericht hat schlussendlich die Auffassung des Oberlandesgerichtes Linz nicht geteilt und kam zum gegenteiligen Ergebnis, dass den Frachtführer keine Haftung trifft. Den Frachtführer trifft eine Haftungsbefreiung (Art. 17 Abs. 4 lit c CMR), da die Verladerin eine unsachgemäße Verladung zu verantworten hat.

    Nach § 101 Abs. 1 lit b KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen zulässig, wenn die in § 4 Abs. 6 Zi 1 festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen (vier Meter) durch die Beladung nicht überschritten wird. Im vorliegenden Fall betrug die Transporthöhe laut Sondergenehmigung 4,2 Meter.

    Obwohl den Arbeitern, die der Klägerin zuzurechnen waren, die Überschreitung dieser Transporthöhe bekannt war, unterließen sie die weitere Zerlegung des Krans und wiesen den Fahrer nur auf eine bloß geringfügige Abweichung von der bewilligten Transporthöhe hin, ohne die tatsächliche Transporthöhe durch eine Messung zu objektivieren (siehe Urteil des OGH vom 19. März 2014, 7 Ob 222/13t). Den Fahrer des Frachtführers traf hingehend keine besondere Überprüfungspflicht und es lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Fahrer die erhebliche Überschreitung erkennen hätte können.

    Warnung für Verlader

    Die tägliche Praxis zeigt, dass bei Verladern leider immer noch kein Umdenken stattgefunden hat. Es werden vom Absender Frachtgüter verladen, ohne vor Abfahrt die ordentliche und transportsichere Verladung bzw. Verstauung zu kontrollieren. Im Schadensfall sind die Absender dann immer wieder schockiert, wenn seitens des Frachtführers die Haftung für derartige Schäden abgelehnt wird. Durch die dargestellten Höchstgerichtsentscheidungen sollte spätestens jetzt ein Umdenken auf Verladerseite in
    punkto ordentlicher Verladung stattfinden. Die gegenständliche Entscheidung des OGH vom 19. März 2014, 7 Ob 222/13t ist mittlerweile im Rechtsinformationssystem abrufbar. Gerne übermitteln wir Ihnen über Anfrage diese Entscheidung.


    Erschienen im Stragü 05/2014

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