Pflichten und Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag

Inhalt

    Wussten Sie, dass es Sache des Versicherungsnehmers und somit der Geschäftsführung des jeweiligen Transportunternehmers ist, die im Versicherungsvertrag vorgeschriebenen Pflichten bzw. Obliegenheiten sicherzustellen?

    Frachtführer, Spediteure und Lagerhalter schließen einen Verkehrshaftungsversicherungsvertrag ab, um ihr Haftungsrisiko durch eine Versicherung abzudecken. Versichert ist das Freistellungsinteresse des Frachtführers. Das bedeutet, dass Gegenstand der Versicherung die Haftung des Versicherungsnehmers aus Verkehrsverträgen (Speditions-, Fracht- und Lagerverträgen) ist. Die Leistung des Versicherers umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden. Meist sind auch Mehrkosten aus Fehlverladungen, Beseitigungskosten sowie Vernichtungskosten eines zerstörten Ladegutes versichert (je nach Ausgestaltung des Versicherungsvertrages).

    VORSICHT: AUSSCHLÜSSE

    In den meisten Verkehrshaftungsversicherungen sind sogenannte Wert- und Interessensdeklarationen (Art. 24 CMR) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, außer der Versicherer hätte vor Risikobeginn seine schriftliche Zustimmung erteilt. Art. 24 CMR ermöglicht den Parteien des Beförderungsvertrags die Erhöhung der Haftungshöchstbeträge. Für die Wirksamkeit einer derartigen Haftungserhöhung muss der Absender den vereinbarten Zuschlag zur Fracht entrichten und muss der Wert des Gutes im Frachtbrief eingetragen werden. Ohne Eintragung im Frachtbrief kommt es zu keiner wirksamen Haftungserhöhung bei Straßentransporten im Rahmen der CMR.

    Der im Frachtbrief deklarierte Wert tritt bei der wirksamen Wertdeklaration als Obergrenze der Haftung an die Stelle der Haftungshöchstgrenzen (8,33 SZR pro Kilogramm). In Transportrahmenverträgen oder Logistikverträgen sind immer wieder derartige Wert- und Interessensdeklarationen vorgesehen. Es wird daher empfohlen, derartige Rahmenverträge vor dem Abschluss von Ihrem Rechtsanwalt und Versicherer prüfen zu lassen. Sind Wert- und Interessensdeklarationen im Vertrag enthalten, so besteht ein erhöhtes Haftungsrisiko. Derartige Verträge sollten nur dann abgeschlossen werden, wenn vorher abgeklärt ist, dass auch ein ausreichender Versicherungsschutz besteht, da derartige Haftungserhöhungen meist vom Versicherungsschutz
    ausgeschlossen sind.

    HINWEISPFLICHT: FRACHTAUFTRÄGE

    Die meisten Frachtführerversicherungen schreiben vor, dass jeder Subunternehmer auf die Verpflichtung zum Abschluss einer nach westlichem Standard marktüblichen CMR-Versicherung hinzuweisen ist. Im Versicherungsfall verlangen die Versicherer meist einen Nachweis dafür. Bei der mündlichen Beauftragung eines Subfrachtführers wird dieser Nachweis meist schwer zu erbringen sein. Es empfiehlt sich daher bei den schriftlichen Transport und Ladeaufträgen folgenden Zusatz aufzunehmen: „Der Frachtführer ist
    verpflichtet, eine CMR-Versicherung bei einem in der EU zugelassenen Versicherungsunternehmen mit einer Versicherungssumme von 250.000,- Euro einzudecken. Es muss auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers und Vorsatz seiner Erfüllungsgehilfen versichert sein. Diese Versicherung muss die Haftungsrisiken bei der Ausführung der Beförderung in branchenüblicher Weise abdecken.“

    Die schlussendlich in den Ladeaufträgen verwendete Klausel sollte je nach Inhalt des Versicherungsvertrags entsprechend angepasst werden. Wenn gegen diese im Versicherungsvertrag vorgeschriebene Obliegenheit (Hinweispflicht) in grob fahrlässiger Weise verstoßen wird, kann der Versicherer den Versicherungsschutz im ungünstigsten Fall ablehnen.

    SOFORTIGE SCHADENSMELDUNG

    Bei Eintritt des Schadensfalls ist unverzüglich eine Schadensmeldung beim Versicherer einzureichen und sind Weisungen des Versicherers über die weitere Vorgehensweise einzuholen. Bei Ladungsdiebstählen oder Ladungsveruntreuungen muss unverzüglich auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden. Es empfiehlt sich unverzüglich einen Vermittler in Abstimmung mit dem Versicherer einzuschalten, da nur
    bei zeitnahen Ermittlungen eine (wenn auch meist geringe) Chance auf Wiederauffindung der Ware bzw. Festnahme der Täter besteht. Bei Verletzung der in den Versicherungsverträgen geregelten Anzeige- und Aufklärungspflicht kann der Versicherungsschutz ebenfalls gefährdet sein.

    HERAUSFORDERUNG

    Es ist Sache des Versicherungsnehmers und sohin der Geschäftsführung des jeweiligen Transportunternehmers, die im Versicherungsvertrag vorgeschriebenen Pflichten/Obliegenheiten sicherzustellen. Es ist daher wichtig, dass die zuständigen Disponenten entsprechende Weisungen seitens der Geschäftsführung erhalten. Wenn der Versicherer den Versicherungsschutz verweigert, muss der entsprechende Nachweis geführt werden, dass der Versicherungsnehmer die Einhaltung der Obliegenheiten im Versicherungsvertrag sichergestellt hat. Ein derartiger Nachweis kann am besten damit erbracht werden, dass die Weisungen an die Mitarbeiter schriftlich erteilt werden. Hinsichtlich der Hinweispflicht zur Eindeckung einer CMR-Versicherung durch den Subfrachtführer sollte eine entsprechende Klausel in den Ladeauftrag aufgenommen werden.


    Erschienen im Stragü 05/2015

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