Zum EuGH-Urteil Der EuGH entschied im Dezember 2017, dass die Artikel 8 Abs. 6 und 8 Verordnung EG 561/2006 („Lenk- und Ruhezeitenverordnung“) so zu verstehen sind, dass der Fahrer die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht im Fahrzeug verbringen darf. Mit „regelmäßige wöchentliche Ruhezeit“ ist eine Ruhepause von mindestens 45 Stunden gemeint. Nur diese „lange Ruhezeit“ ist – anders als die „reduzierte wöchentliche Ruhezeit“, die vorbehaltlich der Bedingungen des Artikels 8 Abs. 6 auf eine Mindestzeit von 24 aufeinander folgenden Stunden reduziert werden kann – vom Verbot betroffen. Verstöße gegen das Verbot werden von den Mitgliedsstaaten mittlerweile konsequent bestraft. Wie sich nun erwiesen hat, schießen die Behörden dabei allerdings öfters über das Ziel hinaus. Umsetzung des Verbots in den Mitgliedsstaaten – verhängte Verwaltungsstrafen Alle Mitgliedsstaaten sind an das Unionsrecht und seine Auslegung durch den EuGH gebunden. Sie müssen daher wirksame Strafbestimmungen für dessen Einhaltung vorsehen und diese auch vollziehen. Als Mittel der Wahl bieten sich naturgemäß Polizeikontrollen von Lkw-Parkplätzen an Wochenenden an….