Im Bereich der Verzollungstätigkeit führen bereits kleinste Fehler zu großen Abgabennachforderungen aber auch zu Finanzstrafverfahren mit hohen Geldstrafen für den verantwortlichen Disponenten. Folgender Anlassfall: Der Versandscheinnehmer, eine österreichische Spedition, beauftragte einen österreichischen Frachtführer mit dem Transport einer Sendung von der Schweiz nach Polen, womit auch die Zollabfertigung bzw. die Stellung des T1-Dokuments an der österreichisch/ deutschen Grenze verbunden war. Am betreff enden „Abfertigungstag“ herrschte Hektik in der Disposition, da mehrere Lieferungen annähernd gleichzeitig abgefertigt werden mussten. Am betreff enden Tag kam die gegenständliche Sendung mit dem Lkw auf das Firmengelände des Frachtführers. Dort wurde der Auflieger abgesattelt, damit er mit einer anderen Zugmaschine weiter befördert werden kann. Die Weiterbeförderung am gleichen Tag war nicht möglich, da die entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Bewilligungen für Deutschland und Polen aufgrund eines Sondertransportes noch nicht vorlagen. Einige Tage später ging diese Sendung mit den entsprechenden Bewilligungen vom Betriebsgelände des Frachtführers weg. Der zuständige Disponent hat dem Fahrer die Frachtpapiere in die Hand gedrückt und er ist…