Achtung bei Verzollungen!

Inhalt

    Im Bereich der Verzollungstätigkeit führen bereits kleinste Fehler zu großen Abgabennachforderungen aber auch zu Finanzstrafverfahren mit hohen Geldstrafen für den verantwortlichen Disponenten.

    Folgender Anlassfall: Der Versandscheinnehmer, eine österreichische Spedition, beauftragte einen österreichischen Frachtführer mit dem Transport einer Sendung von der Schweiz nach Polen, womit auch die Zollabfertigung bzw. die Stellung des T1-Dokuments an der österreichisch/ deutschen Grenze verbunden war. Am betreff enden „Abfertigungstag“ herrschte Hektik in der Disposition, da mehrere Lieferungen annähernd gleichzeitig abgefertigt werden mussten. Am betreff enden Tag kam die gegenständliche Sendung mit dem Lkw auf das Firmengelände des Frachtführers. Dort wurde der Auflieger abgesattelt, damit er mit einer anderen Zugmaschine weiter befördert werden kann. Die Weiterbeförderung am gleichen Tag war nicht möglich, da die entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Bewilligungen für Deutschland und Polen aufgrund eines Sondertransportes noch nicht vorlagen. Einige Tage später ging diese Sendung mit den entsprechenden Bewilligungen vom Betriebsgelände des Frachtführers weg. Der zuständige Disponent hat dem Fahrer die Frachtpapiere in die Hand gedrückt und er ist zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass die Sendung bereits zum freien Verkehr zolltechnisch abgefertigt gewesen ist.

    Nach der Entladung am Empfangsort in Polen, erreichte den zuständigen Disponenten des Frachtführers ein Anruf seitens der auftraggebenden Spedition die nachfragte, ob der Versandschein T1 bereits gestellt worden sei. In diesem Moment hat der zuständige Disponent bemerkt, dass ihm ein Fehler unterlaufen war, weil er den Weitertransport der Sendung von Österreich zum Empfänger nach Polen veranlasste, ohne dem Fahrer vorher die Anweisung zu geben, zum zuständigen Zollamt zu fahren.

    Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung

    Durch den Fehler des Disponenten wurden die zollpflichtigen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und wurde dadurch eine Verkürzung von Eingangsabgaben dadurch bewirkt, dass die Sendung der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde. Die Verwirklichung des Tatbestandes des Art. 203 Zollkodex (ZK) ist nicht an ein schuldhaftes Verhalten geknüpft, sondern es reicht das kausale Verhalten der jeweils verantwortlichen Person.

    Finanzstrafverfahren

    Aufgrund der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung wurde ein Finanzstrafverfahren wegen der Verzollungsumgehung gem. § 36 Abs. 1 Finanzstrafgesetz gegen den verantwortlichen Disponenten eingeleitet. Der maßgebliche § 36 Abs. 3 Finanzstrafgesetz sieht eine Geldstrafe bis zum einfachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages vor. Im vorliegenden Fall betrugen die Eingangsabgaben rund 30.000,– Euro und wurde über den Disponenten mit einer Strafverfügung eine Geldstrafe in Höhe von rund 16 Prozent der Höchststrafe sohin knapp 5.000,– Euro verhängt. Bei einem Gehalt von 1.800,– netto kann man sich vorstellen, dass der zuständige Disponent extrem schockiert über die Höhe der Geldstrafe war, zumal ihm nur ein geringfügiger Fehler unterlaufen ist. Derartig hohe Geldstrafen stehen oft in keinem Verhältnis zur Übertretung, da derartige Fehler im stressigen Tagesgeschäft auch einem vorbildlichen Disponenten passieren können.

    Mindeststrafhöhe

    § 23 Abs. 4 Finanzstrafgesetz sieht vor, dass die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel der Höchststrafe zu erfolgen hat. Diese Mindeststrafgrenze darf nur bei Vorliegen besonderer Gründe unterschritten werden. Da die Strafen abschreckende Wirkung haben müssen, wird in seltenen Fällen die Mindeststrafe unterschritten. Die zuständigen Strafreferenten prüfen daher sehr genau, ob die erforderlichen besonderen Gründe zum Unterschreiten der Untergrenze überhaupt vorliegen.


    Erschienen im Stragü 06/2013

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