Tankkarten an Subfrachtführer

Inhalt

    Im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen zwischen Frachtführerunternehmen werden oft auch Tankkarten an Subfrachtführer überlassen. Hier gilt es allerdings klare Regeln aufzustellen, will man keine bösen Überraschungen erleben.

    Die Überlassung von Tankkarten ist ein wichtiger Bestandteil zur Optimierung der Kostenfaktoren in der laufenden Zusammenarbeit unter Transportunternehmen. Der Vertragspartner der Mineralölfirma ist allerdings meist nur der Hauptfrachtführer. Er übergibt eine bestimmte Anzahl an Tankkarten an den Unterfrachtführer, damit die Fahrer des Unterfrachtführers bei der tatsächlichen Ausführung der Gütertransporte Leistungen an Tankstellen bargeldlos entgegennehmen können. Problematisch ist, dass diese „Tankkartenthematik“ in den üblicherweise verwendeten Rahmenverträgen zwischen den Frachtführern nicht entsprechend geregelt wird. In bestimmten Fällen kann dies zu bösen Überraschungen für den Hauptfrachtführer führen.

    Überlassung der Tankkarte

    Der Hauptfrachtführer als Kunde der Mineralölfirma erhält eine bestimmte Anzahl von Tankkarten bzw. Servicekarten und separat zu dieser Karte einen PIN-Code. Der Kunde ist verpflichtet, den PIN-Code geheim zu halten und getrennt von der Tankkarte aufzubewahren. Der PIN-Code darf nur jenen Personen mitgeteilt werden, die zur Benutzung der Tankkarte ermächtigt sind. Es ist erforderlich, dass diesen Fahrern auch die Verpflichtung zur Geheimhaltung des Codes auferlegt wird. Der PIN-Code darf keinesfalls auf der Karte notiert werden. Die Tankkarte muss sorgfältig aufbewahrt werden und vor Zugriffen unbefugter Dritter geschützt werden. Da man den Fahrern des Subfrachtführers die Benutzung der Karte ermöglichen will, sind diese nutzungsberechtigte Personen, die unbedingt in die von der Mineralölfirma vorgegebenen Pflichten eingebunden werden müssen. Da die Fahrer selbst keine rechtsgeschäftliche Vollmacht für den Unterfrachtführer haben und somit keine rechtswirksamen rechtsgeschäftlichen Erklärungen (Vertragserweiterungen) abgeben können, müssen in Kooperationsverträgen die Rechte und Pflichten des Unterfrachtführers (und seiner Fahrer) und insbesondere die Haftung für Kartenverlust konkret und schriftlich geregelt werden.

    Die Praxis zeigt, dass die Überlassung der Tankkarten in Transportverträgen gar nicht oder nur unzureichend geregelt werden. Erst im Streitfall und bei Auflösung der Frachtführerkooperation wird erkannt, dass enormer Regelungsbedarf bestanden hätte. Es ist zwingend erforderlich, dass dem Subfrachtführer auch jene Pflichten auferlegt werden, die aus dem Tankkartenvertrag der Mineralölfirma resultieren. Besonders wichtig erscheinen mir auch die Einführung eines Tankkartenlimits und die Einräumung einer Berechtigung, dass gegenüber Frachtlohnforderungen des Unterfrachtführers Aufrechnungen zulässig sind.

    Vor Übergabe der Tankkarte sollte auch eine entsprechende Sicherheitsleistung hinterlegt werden, damit im Falle eines Kartenverlustes oder sonstiger Probleme sichergestellt ist, dass Sie nicht auf Kosten sitzenbleiben, die Ihnen von der Mineralölfirma weiterverrechnet werden.

    Da derartige Kooperationen oft mit ausländischen Frachtführern eingegangen werden, sollte ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechtes und eine Gerichtszuständigkeit vor einem konkreten Gericht in Österreich vereinbart werden. Wichtig ist, dass diese Kooperationsverträge auch vom Vertragspartner firmenmäßig unterzeichnet werden, damit vor allem die Gerichtsstandvereinbarung von einem österreichischen Gericht als wirksam eingestuft werden kann. Ohne wirksame Gerichtsstandvereinbarung wird ein Vertrag „zahnlos“, da die Rechtsdurchsetzung im Ausland mit enormen Schwierigkeiten und Kosten verbunden
    sein kann.

    Kartensperre

    Im Vertrag sollte festgelegt werden, dass die Benutzung der Tankkarte jederzeit untersagt werden kann und der Vertragspartner innerhalb angemessener Zeit über diese Maßnahme benachrichtigt wird. Abgesehen davon sollte bei wichtigen Gründen die sofortige Untersagung ohne vorherige Benachrichtigung möglich sein. Als wichtige Gründe sind die Überschreitung des Tanklimits, die Nichtzahlung von Rechnungen trotz Fälligkeit und die erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Frachtführers einzustufen. In derartigen Fällen sollte die Sperre der jeweiligen Karte über die Mineralölfirma sofort veranlasst werden.

    Fazit

    Die Überlassung der Tankkarte sollte nur an zuverlässige Partner sowie unter Anwendung der oben aufgezeigten Sicherheitsmaßnahmen erfolgen. Vor Überlassung der Tankkarte sollten die von der Mineralölfirma vorgegebenen Pflichten genau geprüft werden. Auch die Zulässigkeit der Überlassung einer Tankkarte an ein ausländisches Partnerunternehmen muss vorab geprüft werden. Jedenfalls muss sichergestellt werden, dass im Ernstfall die Haftung nicht „hängenbleibt“ und die Möglichkeit auf einen
    Rückgriff auf den Unterfrachtführer oder auf von ihm erbrachte Sicherheitsleistungen besteht.


    Erschienen im Stragü 06/2014

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