Die Anzahl der Zugriffe von Flüchtlingen auf Lkw und die damit verbundenen Schadensfälle nehmen dramatisch zu. Wir berichten von einem Urteil des Oberlandesgerichtes Köln. Der Transportunternehmer ist von seiner Haftung gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR befreit, wenn die Beschädigung des Frachtguts durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen nicht abwenden konnte. Der Transportunternehmer muss beweisen, dass derartige haftungsausschließende Umstände vorliegen. Welche Maßnahmen der Transportunternehmer im Einzelfall ergreifen muss, um die zumutbare Sorgfalt zur Verhinderung des Eindringens von Flüchtlingen in den Frachtraum sicherzustellen, hängt immer vom Einzelfall ab. Dabei ist immer auf die Art des Frachtgutes und die Transportstrecke abzustellen. So kann es z. B. notwendig sein, dass der Lkw neben einer Sicherung der Hecktüren, mit einer Alarmanlage ausgerüstet ist oder ausschließlich bewachte Parkplätze angefahren werden (sofern solche überhaupt in ausreichender Zahl vorhanden sind). AUFLIEGER PLOMBIERT Das Landgericht Aachen als erstinstanzliches Gericht ist in seinem Urteil vom 26. 1.2016 zunächst davon ausgegangen, dass der…