Neues zu Aufklärungs- und Beratungspflichten

Inhalt

    Der Oberste Gerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (OGH vom 18.2.2013, 7 Ob 188/12s) klargestellt, wann und welche Aufklärungs- und Beratungspflichten einen Fixkostenspediteur bei der Besorgung von Güterversendungen treffen.

    Ein Kunde (Konsument) beabsichtigte, Kunstgegenstände aus Porzellan von Österreich nach Südafrika zu versenden. Der Spediteur legte ein Angebot mit einem fixen Frachtpreis, welches schlussendlich auch angenommen wurde und somit der Speditionsvertrag zu festen Kosten zustande kam. Im Rahmen dieses Speditionsvertrages verpflichtete sich der Spediteur zur Verpackung, Abholung, Verladung und auch zum Transport von Österreich nach Südafrika. Am Flughafen Johannesburg langten die Kartons ohne die vorher angebrachten Holzverschläge ein. Die Arbeiter der Luftfrachtführerin hatten die Holzverschläge offenbar während des Transportes auf nicht feststellbare Weise entfernt. Im Zuge des Verfahrens wurde festgestellt, dass die Kunstgegenstände während des Transportes zerstört wurden. Das Gewicht der beschädigten Kunstgegenstände betrug 30 Kilogramm. Der Kläger brachte die Klage ein und begehrte Schadenersatz in Höhe von rund 30.000,– Euro.

    Im ersten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Klagebegehren (fast) in voller Höhe statt. Das Berufungsgericht hob die Entscheidung in weiterer Folge auf. Im zweiten Rechtsgang hat das Erstgericht der Klage lediglich im Umfang von knapp 1.000,– Euro stattgegeben und das Mehrbegehren von knapp 29.000,– Euro abgewiesen. Das Erstgericht begründete dies damit, dass im Falle einer Fixkostenspedition ausschließlich Frachtrecht anzuwenden ist und den Frachtführer keine Verpflichtung trifft, den Kläger auf Versicherungsmöglichkeiten hinzuweisen. Das Gericht vertrat daher die Ansicht, dass die Haftungsbegrenzung des Sonderfrachtrechtes auf Basis eines Gewichtes der betroffenen Frachtstücke zur Anwendung kommt. Die Rechtsauffassung des Erstgerichtes wurde schlussendlich auch vom Berufungsgericht geteilt, wobei das Berufungsgericht die ordentliche Revision (Anrufung des Obersten Gerichtshofes) zugelassen hat.

    Rechtsansicht des Höchstgerichtes

    Der oberste Gerichtshof hat schlussendlich folgende Rechtsansicht vertreten: weder der Spediteur noch der Frachtführer sind verpflichtet, das Gut ohne Auftrag selbständig zu versichern (7 Ob 188/12s mwH). Den Spediteur triff t aber die Pflicht, die Interessen des Versenders zu fördern, weshalb er auch verpflichtet ist, den Versender soweit ersichtlich ordentlich zu beraten. Eine derartige Beratungspflicht trifft den Spediteur aufgrund seiner Sorgfalts- und Interessenwahrungsverpflichtung bei erkennbar wertvollen Gütern, bei besonderen Gefahren der Versendung (Seetransporten) aber auch dann, wenn für den Spediteur erkennbar ist, dass der Auftraggeber unerfahren ist (Konsumenten). Auch wenn bei einer Fixkostenspedition ausschließlich Frachtrecht anzuwenden ist (§ 413 UGB), treffen den Spediteur vor- und nebenvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten. Den Fixkostenspediteur treffen somit Beratungs- und Aufklärungspflichten. Er hat in den genannten Fällen (unerfahrener Auftraggeber, besonders wertvolle Sendung, besondere Gefahren der Versendung) über die Haftungen nach Transportrecht und über die bestehenden Versicherungsmöglichkeiten aufzuklären.

    Die Verletzung dieser Aufklärungs- und Beratungspflichten hat weitreichende Folgen! Wie der konkrete Fall zeigt, resultieren derartige Ansprüche nicht aus einer dem Sonderfrachtrecht unterliegenden Haftung aus einem Frachtvertrag, sondern aus den Ansprüchen aus Verletzung von speditionellen Pflichten. Die Haftungsgrenzen des Sonderfrachtrechtes kommen daher in derartigen Fällen nicht zum Tragen. Umso mehr muss darauf geachtet werden, dass für derartige Fälle Haftungsgrenzen durch AGB oder durch die Vereinbarung der AÖSp eingreifen. Problematisch sind vor allem Verträge mit Konsumenten, da gemäß § 2 AÖSp im Verkehr zwischen Unternehmern und Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzes (KSchG) die AÖSp nicht gelten.


    Erschienen im Stragü 07/2013

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