Neues zu Storno und Standgeld: Standgeldfreiheit in AGB verpflichtet zum Warten. Die Wartezeit muss ausgeschöpft werden, sonst droht Schadenersatzpflicht. Ein von unserer Kanzlei vertretener Transportunternehmer wollte in einem konkreten Anlassfall gerichtlich klären lassen, ob der Subfrachtführer, der mehrere Stunden an der Ladestelle gewartet hat, tatsächlich berechtigt ist, den Lkw abzuziehen. Letztendlich hat das Landesgericht Wiener Neustadt, als Berufungsgericht, letztinstanzlich entschieden, dass der von uns vertretene Transportunternehmer im Recht ist. Der Subfrachtführer wurde zum Schadenersatz verurteilt, da er nicht lange genug (24 Stunden) an der Ladestelle auf die Beladung wartete (LG Wiener Neustadt vom 14. Mai 2014, 18 R 30/14m). LADETERMIN, WARTEZEIT Der Kläger (vertreten durch unsere Kanzlei) beauftragte die beklagte Spedition mit der Durchführung eines innerösterreichischen Transportes. Als Ladetermin war „bis Freitag 18.1.2013, 18:00 Uhr“ vereinbart. In den allgemeinen Transportbedingungen zum Frachtvertrag war für die Nichtgestellung des Fahrzeuges eine Pauschale von 250,- Euro verschuldensunabhängig vereinbart, für das verspätete Eintreffen am Beladeort eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe von 50,- Euro pro Stunde. Weiters…