Der Verwaltungsgerichtshof hat sich kürzlich erneut mit der Frage der persönlichen Zuverlässigkeit nach dem Güterbeförderungsgesetz auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass bei der Zuverlässigkeitsprüfung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht außer Acht gelassen werden darf. Folgender Anlassfall: Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hat mit Bescheid vom September 2013 mitgeteilt, dass das Ansuchen unseres Mandanten um Erteilung der Konzession für die gewerbsmäßige Güterbeförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr sowie das Ansuchen um Erteilung einer EU-Gemeinschaftslizenz, wegen mangelnder Zuverlässigkeit abgewiesen werde. Die Behörde hat dies damit begründet, dass im Rahmen eines Konzessionserteilungsverfahrens die zwingend vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeitdes Antragstellers nach Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafauszug ergeben hätte, dass in den letzten fünf Jahren insgesamt 14 Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen erfolgten. SCHWERWIEGENDE VERSTÖSSE? Gegen diesen Bescheid haben wir das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben. Das Landesverwaltungsgericht führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde auch der Antragsteller einvernommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit Urteil vom Oktober 2014 der Berufung bzw. Beschwerdefolge…