Der Kampf um die Zession

Inhalt

    Der Verwaltungsgerichtshof hat sich kürzlich erneut mit der Frage der persönlichen Zuverlässigkeit nach dem Güterbeförderungsgesetz auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass bei der Zuverlässigkeitsprüfung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht außer Acht gelassen werden darf.

    Folgender Anlassfall: Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hat mit Bescheid vom September 2013 mitgeteilt, dass das Ansuchen unseres Mandanten um Erteilung der Konzession für die gewerbsmäßige Güterbeförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr sowie das Ansuchen um Erteilung einer EU-Gemeinschaftslizenz, wegen mangelnder Zuverlässigkeit abgewiesen werde. Die Behörde hat dies damit begründet, dass im Rahmen eines Konzessionserteilungsverfahrens die zwingend vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeit
    des Antragstellers nach Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafauszug ergeben hätte, dass in den letzten fünf Jahren insgesamt 14 Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen erfolgten.

    SCHWERWIEGENDE VERSTÖSSE?

    Gegen diesen Bescheid haben wir das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben. Das Landesverwaltungsgericht führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde auch der Antragsteller einvernommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit Urteil vom Oktober 2014 der Berufung bzw. Beschwerdefolge stattgegeben und dem Antragsteller die Konzession für die gewerbsmäßig Güterbeförderung antragsgemäß erteilt. Völlig zu Recht ist das Landesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass jene Delikte, die in den letzten fünf Jahren zugrunde gelegt wurden, nicht als schwerwiegende Verstöße angesehen werden können. Nach § 5 Abs. 2 Z 3 Güterbeförderungsgesetz wäre die Zuverlässigkeit dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Vorschriften rechtskräftig bestraft wurde. Sämtliche verhängten Verwaltungsstrafen bewegten sich im unteren Strafrahmen.

    Erstaunlich war, dass der Landeshauptmann von Niederösterreich (als Behörde) gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichtes von Niederösterreich die außerordentliche Revision erhoben hat. Die Behörde vertrat die Ansicht, dass andere Personenkreise durch das Verhalten des Antragstellers erheblich belastet worden wären, insbesondere durch die Nichteinhaltung von
    Halteverboten und den Verstößen gegen die Kurzparkzonenregelung. Der Verwaltungsgerichtshof als Höchstgericht hat diese Revision zutreffend zurückgewiesen.

    § 5 Abs. 2 3 Güterbeförderungsgesetz enthält eine zwingende Rechtsvermutung, dass bei Vorliegen schwerwiegender Verstöße die Zuverlässigkeit des Gewerbeberechtigten nicht mehr gegeben ist. Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung. Dies wird im Einzelfall in den verhängten Strafen zum Ausdruck gebracht. Von „schwerwiegenden Verstößen“ kann auch bei einer Vielzahl geringfügiger Verletzungen ausgegangen werden. Es ist aber entscheidend, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art des verletzten Schutzinteresses und der Schwere ihrer Verletzung, eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers ableiten lässt. Bei dieser Beurteilung muss das Gebot der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Erwerbsfreiheit beachtet werden.

    Im vorliegenden Fall wurden sieben Strafverfügungen und zwei Straferkenntnisse im Zeitraum der letzten fünf Jahre in die Beurteilung einbezogen. Die Bestrafungen lagen im unteren Bereich der jeweiligen Strafdrohungen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes liegt in diesem Fall keine Fehlbeurteilung durch das Landesverwaltungsgericht vor und hat das Landesverwaltungsgericht zu Recht die Zuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes bejaht und die beantragte Konzession für den grenzüberschreitenden Güterverkehr erteilt.

    FAZIT

    Der vorliegende Fall zeigt, dass es zum Schutz der Konzession bzw. Gewerbeberechtigung immer wichtiger wird, durch geeignete Maßnahmen Verwaltungsübertretungen im Vorfeld zu verhindern und gegebenenfalls unberechtigte Strafverfügungen zu bekämpfen. Weiters sollte der Einsatz eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Verwaltungsstrafgesetz überlegt werden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rechtssituationssystem unter Zl 2015/03/0018
    – 4 abrufar. Gerne stellen wir STRAGÜ-Lesern diese Entscheidung auch per e-Mail zur Verfügung.


    Erschienen im Stragü 07/2015

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