CMR-Abzüge

Container, Transportgestelle, WAB sind nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Dresden im Schadensfall separat vom beschädigten Frachtgut zu betrachten. Im Zusammenhang mit einem Schadensfall hat ein österreichischer Hauptfrachtführer einen Unterfrachtführer vor einem deutschen Gericht auf Schadenersatz geklagt. Das Landgericht hat den Unterfrachtführer für den Schadenersatz eines Transportschadens verurteilt. Im Rahmen eines Transportes sind 72 Motoren beschädigt worden. Diese Motoren waren auf Transportgestellen aufgehängt. Die Transportgestelle mit einem Gewicht von 5.400 Kilogramm blieben allerdings unbeschädigt. Es ging jetzt im Berufungsverfahren um die interessante Frage, ob das Gewicht der (unbeschädigt gebliebenen) Transportgestelle von 5.400 Kilogramm bei der Berechnung der CMRHaftungshöchstgrenze abzuziehen ist. Je nach rechtlicher Beurteilung gibt es gravierende Unterschiede in der Höhe des Schadenersatzes. Muss man nämlich das Gewicht der Transportgestelle abziehen, dann hat der Unterfrachtführer rund 50.000 Euro weniger an Schadenersatz zu leisten und umgekehrt. CMR HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG Gemäß Art. 25 iVm 23 CMR darf die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung bei einer Beschädigung der ganzen Sendung den Betrag von 8,33…

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