Wer zahlt bei Überladung?

Inhalt

    Immer wieder kommt es vor, dass der Frachtführer bestraft wird, weil der Absender unrichtige Gewichtsangaben in den Frachtbrief eingetragen hat. Was kann der Frachtführer in diesen Fällen tun?

    Ausgangssituation

    Der Frachtführer erhält vom Absender einen Auftrag zur Beladung von Gütern mit einem Bruttogesamtgewicht von 24.000 kg. Dieses Gewicht ist auch im Transportauftrag eingetragen. Der Fracht- führer entsendet einen hierfür geeigneten Lkw mit einem Eigengewicht von 15 Tonnen, sodass es bei einer Zuladung eines im Transportauftrag eingetragenen Gewichtes von 24.000 kg zu keiner Über- schreitung des höchstzulässigen Gesamt- gewichtes gekommen wäre.
    Die Beladung wurde durch den Absender durchgeführt und dem Fahrer ein Fracht- brief ausgehändigt, auf dem ebenfalls ein Bruttogesamtgewicht von 24.000 kg eingetragen ist. Im Zuge einer Polizeikon- trolle kam es zu einer Verwiegung, bei der eine Überladung festgestellt wurde. Die Überladung war offensichtlich auf unrich- tige Eintragungen im Frachtbrief durch den Absender erfolgt. Der Fahrer und
    der Unternehmer erhielten eine Verwal- tungsstrafe wegen Verletzung der im KFG festgelegten Gewichtsbestimmungen.

    Erfolglose Bekämpfung der Strafe

    In vielen Fällen ist die Bekämpfung einer derartigen Strafe mit bescheidenen Erfolgsaussichten behaftet. Die Rechtsprechung der unabhängigen Verwaltungs- senate in den Bundesländern und auch der Verwaltungsgerichtshof vertreten hier eine sehr strenge Linie. Demnach darf sich der Fahrer nicht auf die Eintragungen und Auskünfte des Mitarbeiters des Absenders verlassen. Im Zweifel muss der Fahrer die nächstgelegene Verwiegestelle anfahren bzw. im Zweifel weniger aufladen. Dass dies in vielen Fällen praxisfremd ist, beein- druckt die Behörden und Gerichte nicht. Auch dem Unternehmer gelingt es nur in wenigen Ausnahmefällen, die Behör- de bzw. die Berufungsinstanz davon zu überzeugen, dass das Unternehmen über ausreichendes Kontrollsystem verfügt und somit dem Unternehmer kein Verschul- den anzulasten ist. Bekanntlich vertreten auch hier die Behörden eine sehr strenge Auffassung. Demnach reichen ständige Kontrollen des Unternehmers, laufende Fahrerschulungen in Verbindung mit einem Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln nicht aus. Dies führt meiner Meinung nach zu einer regelrechten Überspannung des Sorgfaltsmaßstabes beim Unterneh- mer, da in keinster Weise „greifbar“ ist, welche Anforderungen der Unternehmer erfüllen muss.

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    Erschienen im Stragü 08/2011

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