Geschäftsbedingungen – mündlicher Vertrag

Inhalt

    Der Großteil der Transportunternehmer verfügt über eigene Geschäftsbedingungen. Probleme gibt es immer dann, wenn sich die Geschäftsbedingungen widersprechen und der Vertrag bereits mündlich zu Stande gekommen ist.

    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten grundsätzlich nur kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Parteienvereinbarung. Dabei genügt es, wenn der Unternehmer vor dem Abschluss des Vertrages erklärt, nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließen zu wollen und sich der Vertragspartner daraufhin mit ihm einlässt. Eine stillschweigende Unterwerfung des Vertragspartners unter die AGB darf nur dann angenommen werden, wenn deutlich erkennbar ist, dass der Unternehmer nur zu seinen AGB abschließen wolle und der Gegner wenigstens den Inhalt der AGB zur Kenntnis nehmen kann. Im Rahmen einer längeren Geschäftsbeziehung, in der immer wieder auf die Geltung der AGB hingewiesen wurde, können diese Vertragsgrundlage werden, soweit die AGB unbeanstandet geblieben sind. Grundsätzlich legen die Gerichte bei der Beurteilung der Frage, ob AGB schlüssig Vertragsinhalt geworden sind, einen sehr strengen Maßstab an. Wenn die (später) auf AGB hinweisenden Urkunden das (ursprüngliche) Angebot und den bereits abgeschlossenen Vertrag abändernde Bedingungen enthalten bzw. einer der Vertragsteile erst nach Abschluss des Vertrages die Anwendung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt, ist dies grundsätzlich – auch zwischen Unternehmern – wirkungslos.


    Kaufmännische Bestätigungsschreiben: In vielen Fällen werden Frachtverträge bereits telefonisch (mündlich) abgeschlossen. Die Disponenten von Auftragnehmer und Auftraggeber einigen sich jeweils über die Transportstrecke, das Ladegut und den Frachtpreis per Telefon. Wenn dann ein schriftlicher Transportauftrag nachträglich an den auftragnehmenden Frachtführer beispielsweise mit dem Vermerk „wie bereits mit Ihnen telefonisch vereinbart“ übermittelt wird, ist dieser „Transportauftrag“ als sogenanntes kaufmännisches Bestätigungsschreiben rechtlich einzustufen, weil es sich auf einen bereits vorliegenden mündlichen Vertragsabschluss bezieht. Wenn nun ein auftragannehmender Frachtführer durch eine Auftragsbestätigung seine AGB „nachschießt“, so können diese nicht Vertragsbestandteil werden. Auch wenn der Auftraggeber auf seine Bedingungen verweist und der Auftragnehmer auf die Geltung seiner AGBs hinweist, ist davon auszugehen, dass die sich einander widersprechenden Geschäftsbedingungen nicht gelten (6 Ob 73/01f; Landesgericht Salzburg, 53 R 123/14s).

    AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

    Vom kaufmännischen Bestätigungsschreiben – das sich auf einen bereits vorliegenden mündlichen Vertragsabschluss bezieht – ist die Auftragsbestätigung zu unterscheiden. Eine Auftragsbestätigung ist das Akzept auf einen entsprechenden Antrag. Probleme entstehen immer dann, wenn sich die Auftragsbestätigung mit der Offerte nicht voll deckt. Dies ist im Transportgeschäft sehr oft der Fall,
    wenn zum Beispiel bei Sondertransporten die Auftragsbestätigung AGB enthält, mit denen sich der Offerent nicht einverstanden erklärt hat. In diesem Fall entsteht vorerst kein Vertrag. Die Auftragsbestätigung ist aber regelmäßig als neue Offerte zu interpretieren, die nur unter besonderen Umständen durch das Schweigen des Empfängers akzeptiert werden kann. Es wird aber von der neueren Rechtsprechung die Auffassung abgelehnt, dass ein vom mündlich Vereinbarten abweichendes Schreiben den Vertragsinhalt ändert.

    KONKRETER ANLASSFALL

    Zwischen zwei Unternehmen des Sondertransportsektors war ein Streit beim Landesgericht Salzburg anhängig. Der beauftragte Frachtführer vertrat die Auffassung, dass seine AGB anzuwenden wären. Dementsprechend seien zusätzliche Gebühren und Transportbegleitungen zusätzlich zur vereinbarten Frachtpauschale zu zahlen.

    Problematisch war im gegenständlichen Fall, dass, wie so o!, der Frachtvertrag zwischen den Disponenten bereits vorher mündlich geschlossen wurde und daraufhin ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben (Transportauftrag samt AGB) vom Auftraggeber an den Auftragnehmer gesendet wurde. Daraufhin hat der Auftrag nehmende Frachtführer eine Auftragsbestätigung mit seinen eigenen AGB an den Auftraggeber übermittelt. Da der Vertrag bereits mündlich geschlossen wurde und sich im Übrigen die jeweiligen AGBs in den wesentlichen Punkten widersprochen haben, war davon auszugehen, dass die einander widersprechenden AGBs nicht gelten.

    Der klagende Frachtführer durfte auch nicht aufgrund seiner Auftragsbestätigung mit dem Hinweis auf seine AGB davon ausgehen, dass das Schweigen des Auftraggebers zu einer Abänderung der bereits (mündlich) geschlossenen Verträge führen konnte. Die „nachgeschossenen“ AGB in der Auftragsbestätigung waren daher nicht Inhalt des Vertrages (LG Salzburg, 53 R 123/14s).

    SCHLUSSBEMERKUNG

    Bei (komplizierten) Sondertransporten ist es ratsam, die Frachtaufträge ausschließlich schriftlich zu erteilen. Werden die Frachtaufträge zwischen den Disponenten mündlich geschlossen, besteht die Gefahr, dass die individuellen Transport-AGB nicht wirksam vereinbart wurden.


    Erschienen im Stragü 08/2014

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