In einer brandaktuellen Entscheidung 7 Ob 102/13w vom 3. Juli 2013 hat der Oberste Gerichtshof die Haftung des Frachtführers zu einem Frachtschaden bei einem Mähdreschertransport verneint. In der Mai-Ausgabe haben wir bereits ausführlich darüber berichtet, dass ein durch unsere Kanzlei vertretener Frachtführer nach Ausschöpfung aller Instanzen obsiegen konnte. Der OGH stellte fest, dass der Frachtführer bei unsachgemäßer Verladung und Verstauung nicht haftet, auch wenn die gesetzlich zulässige Gesamthöhe überschritten wurde (siehe Stragü Mai/2013; OGH 7 Ob 5/13f vom 18.2.2013). In einem ganz anderen Verfahren wurde ein von unserer Kanzlei vertretener Frachtführer auf Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Frachtschaden bei einem Mähdreschertransport geklagt. Das Verfahren wurde auch hier bis zur Ausschöpfung des Instanzenzuges, somit bis zum Höchstgericht, betrieben. Auch in diesem Verfahren hat das Höchstgericht die Haftung des Frachtführers für den Frachtschaden verneint (7 Ob 102/13w vom 3. Juli 2013). Zur Ausgangslage Unser Frachtführer war beauftragt, einen Transport eines Mähdreschers von Belgien nach Rumänien durchzuführen. Der Frachtführer verwendete einen Tiefbettsattelauflieger mit…