Kühltransporte sind ein heikles Geschäft. Die Schadensanfälligkeit der Güter und das damit verbundene Haftungsrisiko des Frachtführers sind besonders hoch. Wir beleuchten ausgewählte Rechtsfragen der täglichen Kühltransportpraxis. Sehr häufig drehen sich die Rechtstreitigkeiten darum, ob überhaupt ein Schaden am Kühlgut vorliegt. Wenn das Gut beispielsweise verspätet angeliefert wird und äußerlich keine Beschädigungen erkennbar sind, kann in bestimmten Fällen dennoch ein Schaden am Gut vorliegen, wenn die Vermarktungsdauer erheblich verkürzt wurde. Voraussetzung für die Einstufung als Güterschaden ist eine im Zeitpunkt der Ablieferung gegebene Beeinträchtigung der äußeren oder inneren Substanz des Gutes, die dessen Wert mindert oder – bei einem wirtschaftlichen Totalschaden – beseitigt. Eine äußere Substanzverletzung liegt vor, wenn die Oberfläche des Gutes beeinträchtigt ist. Beispiele hierfür sind Bruchschäden, Kratzer und Schrammen, das Abbrechen von Teilen, Verbiegungen, Verschmutzungen, Vermischungen, das Verknittern und Verkleben sowie Nässeschäden und Rostschäden. Eine innere Substanzverletzung liegt vor, wenn die Qualität des äußerlich scheinbar unversehrt gebliebenen Gutes durch von außen kommende Einflüsse gelitten hat (vgl. Herber, in:…