Pflicht zur Begleitung Es liegt ein Sondertransport vor, wenn die im KFG festgelegten Grenzwerte der Abmessungen (Breite, Länge und Höhe) bzw. der Gesamtgewichte überschritten werden. Der Transporteur muss dann eine Ausnahmebewilligung einholen. Der Antrag auf Erteilung der Ausnahmebewilligung ist bei der jeweiligen Landesregierung jenes Bundeslandes einzubringen, in dem der Beladeort bzw. der Ort des Beginns der Transportstrecke liegt. Bei Beladeorten außerhalb Österreichs ist die Landesregierung jenes Bundeslandes maßgeblich, indem die Grenze nach Österreich überquert wird. Die Ausnahmebewilligung wird in Form eines Bescheides erteilt. In der Regel enthalten diese Bescheide eine Vorgabe über die konkret einzuhaltende Transportroute. Je nach Ausmaß des Schwertransportes wird auch eine Transportbegleitung durch ein oder mehrere ermächtigte Straßenaufsichtsorgane als Auflage bescheidmäßig vorgeschrieben. Unter den „Standardauflagen-Transportbegleitung“ wird in den Bescheiden regelmäßig festgehalten, dass durch die Transportbegleitung die Einhaltung der Auflagen gewährleistet sein muss. Die Behörde hat zudem die Einhaltung der erteilten Auflagen zu überwachen. Pflichten des Straßenaufsichtsorgans Den Transportbegleiter als ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan trifft die Pflicht, sich zu vergewissern,…