Ausgangslage In einer Strafverfügung vom Mai 2019, wurde unserem Mandanten vorgeworfen, er habe sein Tankfahrzeug, in dem zuletzt der gefährliche Stoff Bitumen transportiert wurde nicht richtig gekennzeichnet und darüber hinaus war der Domdeckel nicht verschlossen, was ebenfalls einen Verstoß gegen das GGBG darstelle. Gegen diese ungerechtfertigte Strafverfügung setzten wir uns zur Wehr und konnten die Einstellung des Verfahrens bereits in erster Instanz erreichen. Unser Mandant führt regelmäßig Transporte von erwärmten flüssigen Stoffen (Bitumen) mit der UN Nummer 3257 durch. Das gefährliche Gut wird hierbei mir einer Temperatur von über 100°C transportiert. Nach dem Entladen wird das Tankfahrzeug üblicherweise durchgeblasen und der Domdeckel für die Rückfahrt geöffnet. Die Kontrolle ereignete sich beim Rückweg, als das gefährliche Gut bereits entladen war und das Fahrzeug leer und ungereinigt retour fuhr. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass folgende Kennzeichnungen gefehlt haben: Darüber hinaus wurde bemängelt, dass der ungereinigte leere Tank nicht so verschlossen und dicht gewesen sei, wie im gefüllten Zustand, da der Domdeckel…