Die Höchstgerichte haben erneut festgestellt, dass Vollbremsungen zum normalen Fahrbetrieb gehören. Vollbremsungen dürfen daher keinen Ladungsverschub verursachen. Dies gilt auch bei Sondertransporten. § 101 ABS. 1 LIT E KFG regelt die Wahrung und Sicherung der Ladung auf Kraftfahrzeugen. Das Frachtgut ist auf dem Fahrzeug so zu verwahren und durch geeignete Mittel zu sichern, dass es den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhält und der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Genaue technische Angaben, wie eine ordnungsgemäße Ladungssicherung zu erfolgen hat, enthält diese Bestimmung aber nicht (siehe OGH vom 20. November 2012, 2 Ob 19/12a). Bei der Sicherung der Ladung ist zu bedenken, dass mit einem verkehrswidrigen Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers immer gerechnet werden muss. Die Beladung ist daher nur dann verkehrssicher, wenn sie auch der durch einen Dritten ausgelösten Notbremsung/Vollbremsung standhält. Eine Vollbremsung ohne Schleuderbewegungen gehört – nach der Rechtsprechung – zum normalen Fahrbetrieb, sodass das Frachtgut bei derartigen freiwerdenden Kräften nicht verrutschen darf (siehe OGH…