Haftung des Eisenbahnfrachtführers

Grundsätzlich haftet der Eisenbahnfrachtführer bei der „Rollenden Landstraße“ für Schäden zwischen Übernahme und Ablieferung. In bestimmten Fällen ist die Haftung für Schäden aber gänzlich ausgeschlossen. Ein Straßenfrachtführer hat ein Eisenbahnfrachtunternehmen damit beauftragt, seinen Lkw auf der „Rollenden Landstraße“ (Huckepack-Verkehr) zu transportieren. Beim Lkw handelte es sich um einen Sattelzug. Die Zugmaschine war mit einem Dachspoiler ausgerüstet. Zum Zeitpunkt des Transports war der Spoiler des Führerhauses aufgestellt. Der Spoiler ist immer fix montiert und kann in der Höhe nicht verstellt werden. Der Lkw war im hinteren Drittel der Rollenden Landstraße platziert. Auf der Strecke kam es zu einem Stromüberschlag von der Fahrleitung zum Lkw, wodurch Schmauchspuren am Führerhaus und ein Elektronikdefekt entstanden sind. Beim Bestimmungsbahnhof wurde der Schaden durch die Eisenbahn aufgenommen und festgehalten, dass ein Fahrleitungskurzschluss vermutlich durch Teile einer Ladung, die hinter dem Dachspoiler gelagert gewesen sein, verursacht worden sei. Die anderen transportierten Lkw wiesen keine Schäden auf. Es konnte im Verfahren die konkrete Ursache des Stromüberschlages nicht festgestellt…

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