In nahezu sämtlichen Lade- bzw. Transportaufträgen befinden sich Kundenschutzklauseln. Doch was sind diese in der gerichtlichen Praxis tatsächlich wert? Klauseln zum Schutz des Wettbewerbs bzw. des eigenen Kundenstocks sind im Frachtgeschäft tägliche Praxis. Aber nur wenige Prozesse, gestützt auf derartige Kundenschutzklauseln, sind in der gerichtlichen Praxis von Erfolg gekrönt. Dies hängt mit sehr vielen Faktoren, nicht zuletzt mit der oft schwierigen Beweissituation, zusammen. Die Kundenschutzklauseln zielen darauf ab, dass der auftraggebende Spediteur oder Hauptfrachtführer verhindern will, dass der beauftragte Unterfrachtführer durch die Ausführung der Transportleistung in den Kundenstock des Auftraggebers eindringt und in weiterer Folge seine Frachtleistungen (meist günstiger) direkt gegenüber dem Versender oder Empfänger anbietet. HÄUFIG VERWENDETE KLAUSELN In Österreich werden in Ladeaufträgen Kundenschutzklauseln mit folgender Formulierung häufig verwendet: „Kundenschutz gilt als vereinbart; bei Entgegennahme oder Vermittlung von Aufträgen oder sonstiger Kontaktaufnahme mit Kunden des Auftraggebers und sämtlichen Unternehmen, die in irgendeiner Weise am Transportauftrag beteiligt sind, verfallen sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegen Auftraggeber. Darüber hinaus wird für die…