Kundmachungsmangel eines Fahrverbotes in der Steiermark Ausgangslage im ersten Fall war ein vorgeworfener Verstoß gegen ein Fahrverbot in der Steiermark. Der Beschuldigte habe hierbei ein Fahrverbot für Lastkraftwagenfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t missachtet. Gegen diese Strafverfügung wurde Einspruch erhoben. Das Fahrverbot gelangte bis zum Verfassungsgerichtshof, der das Fahrverbot aufgrund von Gesetzeswidrigkeit aufhob. Bei diesem Verfahren wurden mehrere Beschwerden anhängig gemacht was zur Folge hatte, dass mehrere Straferkenntnisse aufgehoben wurden. Zur Einführung eines Fahrverbotes wie im gegenständlichen, bedarf es in Österreich zuerst einer Verordnung. Gemäß § 44 Abs. 1 StVO ist eine solche Verordnung sodann durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und tritt mit deren Anbringung in Kraft. Somit ist ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t erst dann gültig, wenn dieses durch eine entsprechende Verordnung eingeführt und durch ein entsprechendes Straßenverkehrszeichen oder eine Bodenmarkierung kundgemacht wurde. Der Vorschrift des § 44 Abs. 1 StVO ist immanent, dass die Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind,…