Haftung für vereiste Betriebsausfahrten

Inhalt

    Besonders in der kalten Jahreszeit muss dafür Vorsorge getroffen werden, dass Tankstellen- bzw. Betriebsausfahrten nicht zu einer besonderen Gefahr für den Verkehr werden.

    Besonders in den Wintermonaten werden bei Betriebsausfahrten von Transportunternehmen, Werkstätten, Tankstellen und Waschplätzen besondere Gefahren dadurch geschaffen, dass sich auf Lkw und deren Planen Wasser und Schnee sammelt, wobei das Wasser und der Schnee beim Verlassen von Betriebsgrundstücken bzw. beim Einbiegen der Lkw in die öffentliche Straße auf die Straße gelangt. Dadurch kommt es oft zu Vereisungen und Verunreinigungen des betreff enden Straßenabschnittes im Bereich der Ausfahrten von derartigen Lkw-Abstellplätzen.

    Haftungsrecht

    Grundsätzlich ist jede die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße gemäß § 92 Abs. 1 StVO verboten. Dies gilt auch für das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung. Wenn durch die ausfahrenden Lkw Wasser und Schnee auf die Straße transportiert wird, was zu einer Eisbildung führt, liegt eine Verletzung dieses Gebotes vor. Adressat dieser Bestimmung ist jeder potentieller Verunreiniger einer Straße. Auch wenn ein Betreiber eines Lkw-Abstellplatzes, einer Waschanlage oder einer Tankstelle die Verunreinigung der angrenzenden Straße meist nicht selbst herbeigeführt hat und oft auch nicht Halter der Verursacherfahrzeuge ist, besteht dennoch eine Haftung. Die Haftung wird über die sogenannten Verkehrssicherungspflichten ausgelöst. Nach der ständigen Rechtsprechung hat derjenige, der im Verkehr eine Gefahrenquelle schaff t oder in seiner Sphäre bestehen lässt, die Verpflichtung, Vorkehrungen zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer zu treffen. Werden derartige Schutzmaßnahmen nicht getroffen und entsteht dadurch ein Schaden, etwa ein Verkehrsunfall bei dem Sachen oder Personen beschädigt bzw. verletzt werden, trifft den Betreiber des Lkw-Abstellplatzes die Haftung (vgl auch OGH 2 Ob 34/95).

    Schutzmaßnahmen

    Bei derartigen Gefahrenquellen ist es notwendig, Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Unfällen zu treffen. Welche Schutzmaßnahmen geeignet sind, ist immer im Einzelfall zu überprüfen. Den Fahrern die Weisung zu erteilen, bereits auf dem Betriebsgelände eine Bremsung durchzuführen, damit Wasser und Schneereste herunterfallen, ist nur dann ausreichend, wenn der jeweilige Lkw vor dem Verlassen des Betriebsgrundstücks kontrolliert und sichergestellt wird, dass eben kein Wasser auf die Straße gelangt. Nach der Rechtsprechung des OGH ist es jedenfalls zumutbar, dafür zu sorgen, dass die auf den Lkw befindlichen Schnee- und Wassermassen vor dem Ausfahren entfernt werden. Zusätzlich sollten Kontrollen im Ausfahrtsbereich stattfinden, in denen auch festgestellt wird, ob eine zusätzliche Streuung erforderlich ist.


    Erschienen im Stragü 11/2013

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