Schlechte Belader haften

Inhalt

    Der oberste Gerichtshof beschäftigte sich kürzlich mit einem Verkehrsunfall bei dem der Lkw-Lenker schwer verletzt wurde. Mangelhafte Beladung war schadensursächlich.

    Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Haftung für die Beschädigung von Frachtgut durch die schlechte Beladung (siehe dazu STRAGÜ 05/2014). In der Entscheidung des OGH vom 11.09.2014, 2 Ob 13/14x ging es um die Frage, wer für Personenschäden einzustehen hat, wenn die mangelhafte Beladung schadensursächlich für einen Verkehrsunfall war.

    SACHVRHALT

    Die Mitarbeiter eines Schlachthofs haben Schweinehälften in ein Sattelkraftfahrzeug verladen. Dem Fahrer wurde vorher nicht mitgeteilt, was und wie viel beim Schlachthof geladen werden sollte. Nach den Feststellungen des Gerichts war für den Fahrer auch nicht erkennbar, dass das Fahrzeug wegen der geringen Menge der Ladung und fehlender Lochstangen, die wegen der geringen Lademenge notwendig gewesen wären, für den Transport ungeeignet war. Grundsätzlich wäre bei dieser Teilbeladung eine Abteilung mit quer verlaufenden Sperrstangen notwendig gewesen, um ein Schwingen der geladenen Schweinehälften in Längst- oder Querrichtung zu verhindern. Das Fahrzeug verfügt über keine Lochleisten zur Anbringung von Querstangen. Die Verladung wurde ausschließlich durch die Mitarbeiter des Schlachthofs durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass die zweite und die vierte Bahn leer blieben, sodass die Schweinehälften in Querrichtung schwingen konnten.

    Der Lkw-Fahrer musste eine S-Kurve durchfahren und die Schweinehälften gerieten wegen der Kurve ins Schwingen. Das Sattelkraftfahrzeug begann zu Schwanken und kippte um. Das Gericht stellte fest, dass der Unfall nicht eingetreten wäre, wenn die Schweinehälften nicht oder nur weniger geschwungen hätten. Eine ordentliche Verstauung, Beladung- und Ladungssicherung hätte den Verkehrsunfall daher verhindern können. Der Lkw-Fahrer wurde dabei verletzt und klagte auf Schadensersatz in Höhe von rund 62.000,- Euro

    LADUNGSSICHERUNGSPFLICHTEN

    Grundsätzlich darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst dann in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das Kfz und die Beladungsvorschriften über die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern entspricht (§ 102 Abs. 1 KFG). Zusätzlich muss der Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs dafür sorgen, dass das Kraftfahrzeug und seine Beladung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Darüber hinaus wurde eine zusätzliche Verantwortlichkeit des Anordnungsbefugten eingeführt. Ein Anordnungsbefugter ist jene Person, die damit befasst ist, die Beladung vorzunehmen und den Ablauf des Beladungsvorganges zu gestalten und die Menge des Ladeguts zu bestimmen (vgl. VwGH 28.03.2014, 2012/02/0181; OGH vom 11.09.2014, 2 Ob 13/14x).


    Im vorliegenden Fall war der Schlachthof als Belader bzw. Anordnungsbefugter einzustufen. Die Ladung ist auf dem Fahrzeug so zu verwahren und durch geeignete Mittel zu sichern, dass im normalen Fahrbetrieb niemand gefährdet wird. Das Durchfahren von Kurven zählt zum normalen Fahrbetrieb. Das Frachtgut muss daher so im Lkw verstaut und gesichert werden, dass beim Durchfahren von Kurven, ja selbst bei Notbremsungen niemand gefährdet wird. Im konkreten Fall wurden die Schweinehälften vom Absender beladen, ohne eine Sicherung gegen das Schwingen in Querrichtung anzubringen. Die Beladerin hat daher gegen die sie treffende Ladungssicherungspflicht (§ 101 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit § 101 Abs. 1 a KFG) verstoßen. Sie haftet daher gegenüber dem Lkw-Lenker für die eingetretenen Personenschäden.

    MITVERSCHULDEN DES LENKERS

    Wie bereits ausgeführt, ist nicht nur der Belader, sondern auch der Zulassungsbesitzer und Fahrzeuglenker für die Einhaltung der Ladungssicherungspflichten nebeneinander verantwortlich. Ein Mitverschulden des Lenkers ist immer im Einzelfall zu überprüfen. Dem Lkw-Lenker kann nur dann eine Verletzung der Ladungssicherungspflicht und somit ein Mitverschulden zur Last gelegt werden, wenn ihm die Überprüfung der Ladung bzw. Ladungssicherung zumutbar und möglich war (siehe OGH vom 11.09.2014, 2 Ob 13/14x; Grundner/Pürstl, KFG9 § 102 Anm. 9). Vor allem bei vorgeladenen und bereits plombierten Containern, Wechselaufbauten und Anhängern hat der Fahrer im Regelfall keine zumutbare Möglichkeit, die Ladung und Ladungssicherung zu überprüfen. Schließlich ist es dem Fahrer untersagt, Plomben zu öffnen. Weiters kommt es in der Praxis häufig vor, dass der Fahrer den Lkw an die Rampe andockt und die Beladezone im Lager des Absenders nicht betreten darf. In diesen Fällen verlädt der Absender selbst ohne Beisein des Fahrers und verschließt (und plombiert) das Fahrzeug. Es gibt daher in der Praxis viele Fälle, in denen dem Fahrer die Verletzung der Ladungssicherungspflicht und somit ein Verschulden bzw. Mitverschulden nicht zur Last gelegt werden kann. In dem erwähnten Verfahren (OGH 11.09.2014, 2 Ob 13/14x) ist noch nicht abschließend geklärt, ob dem Fahrer ein Mitverschulden angelastet werden kann. Dies wird das Erstgericht im nächsten Rechtsgang feststellen.


    Erschienen im Stragü 11/2014

    PDF DOWNLOAD

    Sie können das PDF des Original-Artikels herunter laden, wenn Sie sich mit Ihrem Benutzerkonto angemeldet haben. Zur Erstellung eines neuen Kontos bitte unten rechts klicken.

    Anmeldung

    Noch nicht registriert?

    Schaermer+Partner-Spezialisiert-auf-Schiff-Bahn-LKW-Flugverkhersrecht

    flexibel   |   jederzeit  |  maßgeschneidert

    Als Cargo Experts bieten wir Ihnen maßgeschneiderte Inhouse Schulungen und zwar, abgestimmt

    • auf Ihre betrieblichen Anforderungen und Erfordernisse,
    • auf Ihre betrieblichen Themen und Problemstellungen,
    • auf Ihre betrieblichen Risiken und vertraglichen Vereinbarungen.