Im Zuge von behördlichen Anhaltungen und Kontrollen werden immer wieder Frachtgüter von Exekutivorganen untersucht und Verpackungen geöffnet. Welche Pflichten treffen dabei den Frachtführer, um eine Haftung gegenüber dem Auftraggeber zu vermeiden? Der Frachtführer haftet für Schäden und Verluste zwischen Übernahme und Ablieferung des Frachtgutes. Bei Transporten aus Drittstaaten in die EU und umgekehrt kommt es zu Kontrollen durch Zollbedienstete. Aber auch bei internationalen und nationalen Transporten kann es jederzeit zu behördlichen Anhaltungen und Kontrollen kommen. Immer wieder kommt es vor, dass dabei Verpackungen geöffnet und Ladungssicherungsmittel entfernt bzw. gelockert werden. Bei temperaturgeführten Transporten bleiben während der Untersuchung die Türen länger geöffnet, sodass die vorgeschriebene Transporttemperatur nicht mehr eingehalten werden kann. Der Frachtführer bzw. Lkw-Fahrer kann in die Art und Weise der behördlichen Überprüfung meist nicht wirksam eingreifen. Es stellt sich nun die Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen der Frachtführer für daraus entstehende Schäden gegenüber seinem Vertragspartner dennoch haftet. HAFTUNGSBEFREIUNG BEI EINGRIFF? Der Frachtführer ist von seiner Haftung nach den…