Ausgangsfall Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Einem Transportunternehmer wurde vorgeworfen er habe an 3 aufeinanderfolgenden Tagen seinen Lkw im mautpflichtigen Straßennetz in unterschiedlichen Fahrtrichtungen an verschiedenen Tatorten gelenkt, ohne dass die richtige Achsenanzahl eingestellt gewesen sei. In weiterer Folge wurden 3 Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 300,- verhängt. In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage ob im Fall der Mautprellerei von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist, wenn die einzelnen Teilakte in einem engen zeitlichen Konnex stehen und im Rahmen eines einheitlichen Beförderungsvorganges auf Basis eines einheitlichen Transportauftrages gesetzt worden sind. Kumulationsprinzip und Dauerdelikt Im Verwaltungsstrafverfahren gilt derzeit beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der Rechtsprechung des VwGH beim fortgesetzten Delikt bzw. Dauerdelikt. Das Vorliegen eines…