Ladungsdiebstahl auf der Zufahrtsstraße zum Empfänger – kein schweres Verschulden des Frachtführers! Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem CMR-Haftungsprozess die Auffassung vertreten, dass einem Frachtführer kein schweres Verschulden vorzuwerfen ist, wenn der Empfänger des Frachtgutes die Zufahrt auf sein Betriebsgelände verweigert und während der Wartezeit Frachtgüter aus dem Lkw gestohlen werden. Zunächst wurde durch das deutsche Gericht überprüfen, ob sich der Diebstahl auf dem Tankstellenparkplatz Adige-Ovest oder auf der Zufahrtsstraße zum Betriebsgelände des Warenempfängers ereignet hat. Der Berufungssenat ist dabei davon ausgegangen, dass der Schaden durch den Frachtführer leichtfertig verursacht worden wäre, wenn der Lkw auf dem Tankstellenparkplatz bestohlen wurde. Wenn sich jedoch der Diebstahl vor dem Betriebsgelände des Empfängers ereignet hat, würde nach Ansicht des Berufungssenates kein schweres Verschulden vorliegen. GEGENÜBER-STELLUNG Im Rahmen der Beweisaufnahme wurde schlussendlich festgestellt, dass sich der Diebstahl nicht auf der Autobahntankstelle Adige-Ovest ereignet hat. Die einvernommenen Zeugen konnten glaubhaft darstellen, dass die Ladung auf dem Autobahntankstellenparkplatz vor allem dadurch ordentlich gesichert wurde, dass die beiden Lastzüge…