Storno, Rücktritt – wer zahlt?

Streitigkeiten im Zusammenhang mit Stornierungen von Frachtaufträgen sind ein Dauerbrenner. Die meisten Streitigkeiten beziehen sich auf Meinungsverschiedenheiten zu dieser Thematik zwischen zwei in einer Geschäftsbeziehung stehenden Transportunternehmen. Weit verbreitet sind Gerüchte zu angeblich bestehenden Handelsbräuchen. Wir beleuchten die Thematik näher. AUFTRAGGEBER: RÜCKTRITTSRECHT Der Frachtvertrag ist ein Sonderfall des Werkvertrags. In den sonderfrachtrechtlichen Regelungen (CMR, UGB) finden sich zur Stornierung des Frachtvertrags, bis auf § 428 (2) UGB, keine speziellen Vorschriften. Es muss daher auf die Bestimmungen des allgemeinen Zivilrechts (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB) zurückgegriffen werden. Grundsätzlich ist der Vertragspartner des Frachtführers jederzeit berechtigt, bis zur Zustellung des Frachtgutes beim Empfänger, vom Vertrag zurückzutreten. ABZUG VOM FRACHTPREIS Storniert der Auftraggeber den Frachtauftrag trotz Leistungsbereitschaft und fehlendem Verschulden des Frachtführers, bleibt der Anspruch des Transportunternehmers auf Zahlung der Fracht aufrecht (§ 1168 ABGB). Das bedeutet aber nicht, dass der Transportunternehmer den gesamten Frachtpreis ohne Reduzierung einfordern könnte. Der Frachtführer muss sich vom ursprünglich vereinbarten Frachtpreis all das abziehen lassen, was er sich…

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