Anlass für den Rechtsstreit Das Landgericht Bremen (Urteil vom 5.6.2018-11 O 169/17, abgedruckt in der Zeitschrift Transportrecht 10, 2018, Seite 390) hatte über eine Schadenersatzklage wegen Verlust einer Ladung Sportbekleidung zu entscheiden. Der Transportunternehmer wurde beauftragt, Textilien von Deutschland nach Frankreich zu transportieren. In der Anlage zum Transportauftrag befanden sich Sicherheitsanweisungen. Nach diesen Anweisungen war der Frachtführer verpflichtet, Pausen nur auf bewachten und videobewachten Parkplätzen einzulegen. Der LKW-Fahrer, der mit einem Kofferauflieger unterwegs war, konsumierte seine tägliche Ruhezeit in der Nacht auf einem belgischen Parkplatz, der nicht videoüberwacht war. In der Nacht wurden die Türen des Aufliegers aufgebrochen und die Ware gestohlen. Die klagende Partei nahm den Frachtführer in voller Höhe in Anspruch und vertrat die Auffassung, dass grobe Fahrlässigkeit vorliege. Der Transportunternehmer behauptete hingegen, dass keine unbeschränkte Haftung gegeben sei, da die Sicherheitsanweisungen nicht wirksam vereinbart worden seien. Im Übrigen wäre der Parkplatz beleuchtet gewesen und sei der Kofferauflieger mit einem Vorhangschloss gesichert gewesen. Weiters hat der Transportunternehmer die…