Doppelt und dreifach bestraft

Doppelbestrafungsverbot Das Verbot der Doppelbestrafung bzw. Doppelverfolgung, ist ein historisch altes Prinzip und in einer Vielzahl von Rechtsordnungen bestehendes Grundrecht. Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention (kurz Art 4 7. ZPMRK) sieht ein solches Doppelbestrafungsverbot und Doppelverfolgungsverbot vor. Dies bedeutet, dass man wegen derselben Sache von einem Staat nicht zweimal bestraft und auch nicht zweimal, also in zwei verschiedenen Verfahren verfolgt werden darf. Die Notwendigkeit dieses Prinzips ergibt sich aus dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Einerseits soll es den Rechtsunterworfenen davor schützen, in einer erledigten Sache später nochmals verfolgt zu werden und andererseits davor, wegen der gleichen Sache in 2 verschiedenen Verfahren gleichzeitig verfolgt zu werden. Kumulationsprinzip In der Praxis sorgt oft das Kumulationsprinzip für Verwirrung, demzufolge mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen sind, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Auch für das Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß § 22 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) das Kumulationsprinzip angeordnet, wobei…

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